Arbeitsrecht: Umwege nicht versichert 

Wer unterwegs ins Büro einen Umweg macht und dabei verunglückt, ist nach dem Arbeitsrecht nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung geschützt. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. In dem betreffenden Fall hatte ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg mit seinem Motorroller einen Supermarkt angesteuert, um dort einzukaufen. Er stieß auf dem Parkplatz mit PKW zusammen und brach sich dabei das linke Sprunggelenk (Az.: B 2 U 17/07R).

Die zuständige Berufsgenossenschaft hatte sich geweigert, zu zahlen. Die Kasseler Richter gaben nun der Berufsgenossenschaft in letzter Instanz Recht. Der Unfall habe sich zwar grundsätzlich auf dem Arbeitsweg ereignet. Jedoch sei der Arbeitnehmer vom direkten Arbeitsweg abgewichen. Außerdem habe sich der Unfall bei einer Verrichtung ereignet, die "nicht im Zusammenhang mit seiner versicherten Tätigkeit stand".

Der juristische Fachverlag "Haufe" führt zu dem Urteil aus, dass Wege abseits der direkten Strecke nur dann versichert seien, wenn Kinder zu Kindertagesstätten oder Tagesmüttern gebracht werden müssten. Außerdem seien Umwege dann versichert, wenn sie zum Zweck einer Fahrgemeinschaft unumgänglich seien.

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