Arbeitsunfähigkeit gilt auch bei teilweiser Arbeitseinschränkung. Die Zeitschrift "Stiftung Warentest" berichtet über ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. IV ZR 239/11).
In dem konkreten Fall musste ein privater Krankenversicherer 37.000 Euro Krankentagegeld nachzahlen. Der Versicherte litt an einer Lesestörung nachdem er einen Schlaganfall erlitt. Dadurch konnte er seinen Beruf als Anwalt nur noch beschränkt ausführen.
Der Versicherer wollte die Arbeitsunfähigkeit nicht anerkennen, da der Geschädigte weiterhin mit seinen Mandanten sprechen könne. Der Bundesgerichtshof entschied gegen den privaten Versicherer. Wer nur einzelne Tätigkeiten ausüben kann, die isoliert keinen Sinn haben, sei arbeitsunfähig.
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