Die gesetzliche Unfallversicherung besteht für Arbeitnehmer auch außerhalb Deutschlands. Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe berichtet darüber.
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beruflich ins Ausland entsendet, gilt die gesetzliche Unfallversicherung. Dafür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zunächst muss ein inländisches Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber bestehen. Weiterhin muss der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet sein – in der Regel maximal 24 Monate. Erfüllt der Arbeitnehmer diese Bedingungen, gilt auch im Ausland die gesetzliche Unfallversicherung. Mit dieser ist der Arbeitsweg des Arbeitsnehmers versichert.
Arbeitet der Arbeitnehmer in einem Krisen-, Katastrophen oder Kriegsgebiet, gilt der Versicherungsschutz auch außerhalb der Arbeitszeit. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer sich diesen Gefahren nicht entziehen kann.
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