Bei einer allergischen Reaktion auf Lebensmittel muss die private Unfallversicherung zahlen. So entschied das Oberlandesgericht München (14 U 2523/11).
Ein geistig behindertes Mädchen war nach dem Verzehr von nusshaltiger Schokolade gestorben. Das Kind hatte Allergien gegen bestimmte Nahrungsmittel. Die Mutter verlangte 27.000 Euro von der privaten Unfallversicherung, da die Versicherung diesen Betrag beim Unfalltod eines Versicherten an den Erben zahlen muss.
Für die Versicherung war der Tod des Kindes jedoch kein Unfalltod und sie verweigerte die Zahlung. Das Landgericht Memmingen teilte diese Einschätzung und wies die Klage ab. Der Verzehr von Schokolade sei kein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis.
Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung aufgehoben. Das Gericht sieht in den versehentlichen oder unbewussten Verzehr von Essen, auf das man allergisch reagiert, einen versicherten Unfall. Die Allergene haben plötzlich und unfreiwillig auf das Kind eingewirkt. Außerdem verminderten die bestehenden Allergien des Kindes nicht die Leistungspflicht der Versicherung. Das Urteil ist zur Revision am Bundesgerichtshof zugelassen.
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