Die Berufsunfähigkeitsversicherung schützt, wenn ein Arbeitnehmer frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden muss. Der Berufsunfähigkeitsversicherung-Rechner von banktip hilft Ihnen, den Beitrag für Ihre Versicherung zu berechnen. Finden Sie jetzt die besten Angebote!
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Berufsunfähigkeitsversicherung - Gegen die Versorgungslücke
Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit tritt häufiger ein als gemeinhin angenommen. So genannte Risikoberufe wie Dachdecker oder Polizist stehen dabei gar nicht an erster Stelle. Rund jeder dritte Arbeitnehmer und jeder fünfte Angestellte bezieht eine Rente, weil er frühzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden musste, so der Verband der Rentenversicherungsträger. Die häufigsten Ursachen sind Rückenleiden, Herz-Kreislauferkrankungen und Krebs.
Seit die staatlichen Leistung bei Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten im Jahre 2001 für die nach 1961 geborenen auch noch wegfielen und durch die Erwerbsminderungsrente ersetzt wurden, wird die private Vorsorge für diesen Fall immer wichtiger. Die Leistungen der Erwerbsminderungsrente sind ungleich geringer und zudem müssen Betroffene heute mehr Mühen und Nachteile in Kauf nehmen, als vor der Reform. So ist es einem Ingenieur heute beispielsweise zuzumuten, dass er, falls keine volle Beeinträchtigung vorliegt, auch stundenweise als Pförtner oder an der Kinokasse arbeitet. Der Anspruch auf eine volle Erwerbsunfähigkeitsrente besteht nur noch, wenn der Betroffene weniger als drei Stunden täglich in der Lage ist, zu arbeiten. Ansonsten tritt eine gestaffelte Regelung in Kraft.
Der Unterschied einer heutigen Erwerbsminderungsrente zum vorherigen Einkommen kann auf jeden Fall erheblich sein und zur körperlichen Beeinträchtigung einen gravierenden Einschnitt in die Lebensverhältnisse des Betroffnen mit sich bringen.
Abschluss - Je früher desto besser
Die Versicherungen zahlen in der Regel zur bestehenden Rente hinzu, wenn der Versicherte zu 50 Prozent berufsunfähig ist. Das heißt, wenn er infolge Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfalls sechs Monate lang ununterbrochen nicht im Stande ist, seinen Beruf auszuüben. Der Sachverhalt muss ärztlich bestätigt werden. Es sind bei einigen Versicherungen auch so genannte Staffelregelungen vereinbar, die Teilleistungen ab 25 Prozent anbieten.
Mit zunehmenden Alter, Gebrechen und Erkrankungen wird die Versicherung teurer, wenn die Versicherungen Antragsteller dann überhaupt noch aufnehmen. Deswegen ist es ratsam, die Police in jungen Jahren und bei bester Gesundheit abzuschließen.
Die Versicherung ist nicht grundsätzlich an einen ausgeübten Beruf gebunden. Versichern können sich auch Berufsanfänger, Hausfrauen, Studenten und Schüler. Für die letzten beiden Personengruppen gilt allerdings, dass die Versicherungen erst bei Erwerbsunfähigkeit zahlen, wenn also gar kein Beruf mehr ausgeübt werden kann. Auch Arbeitslose können sich versichern, sofern sie einen Beruf erlernt haben. Zudem besteht die Möglichkeit für Selbständige, wobei sie belegen müssen, dass ihre Tätigkeit über einen längeren Zeitraum ein regelmäßiges Einkommen abwirft.
Ausnahmen und Zusätze
Nicht immer muss eine Vorerkrankung dazu führen, dass Antragsteller nie in der Lage sind, eine BUV abzuschließen. Vor Vertragsabschluss bereits erkrankte oder geschädigte Körperteile können im Ausschlussverfahren aus dem Vertrag ausgenommen werden. Wenn jemand beispielsweise ein Rückenleiden hat, die Versicherung deswegen keine Police eingeht, kann eine spätere BUV wegen dieses Leidens ausgeschlossen werden. Ist der Versicherte später doch wegen seines Rückens arbeitsunfähig, zahlt die Versicherung nicht.
Risiko-Zuschläge sind eine weitere Möglichkeit, im Zweifel überhaupt aufgenommen zu werden. Ob sich die Versicherer darauf einlassen, hängt von der Schwere der Erkrankung, bzw. des chronischen Leidens ab.
Häufig wird die BUV im Paket mit einer Risiko-Lebensversicherung angeboten. Manchmal ist die Kombination sogar deutlich günstiger als die Einzelleistungen. Die Lebensversicherung gibt es in diesen Fällen also fast gratis obendrauf. Wenn die Chance besteht, ist die Wahl durchaus sinnvoll. Auch wenn keine oder noch keine Hinterbliebenen da sind, die im Fall eines unerwarteten Ableben versorgt werden müssten. Eine Lebensversicherung wird zum Beispiel für Darlehen verlangt, wenn es etwa gilt, ein Haus oder eine Eigentumswohnung zu finanzieren.
Auch bei dieser Versicherungsform ist es möglich, die Beiträge dynamisch anzupassen, das heißt, sie automatisch für das kommende Jahr zu erhöhen oder zu senken. Ein denkbare Form ist, in jungen Jahren eine höhere Summe zu vereinbaren und sie schrittweise zu senken, da sich die Versorgungslage mit zunehmenden Alter in der Regel entspannt.
Da die Einkünfte aus Renten versteuert werden, sollte man bei der Höhe der Versicherungssumme auch diesen Aspekt mit berücksichtigen. Grundsätzlich gehen Empfehlungen davon aus, mindestens ein Drittel des aktuellen Bruttomonatseinkommens als Leistung garantiert zu wissen.
Das Kleingedruckte
Das Kleingedruckte kann in manchen Fällen die Erleichterung darüber, abgesichert zu sein, erheblich beeinträchtigen.
Achten Sie darauf, dass im Vertrag keine "abstrakte Verweisung" auftaucht. Damit wird der Versicherte im Falle einer Berufsunfähigkeit auf andere Berufe oder zumutbare Tätigkeiten verwiesen, die er ja noch ausüben könnte. Achten Sie auch darauf, dass im Vertrag ausdrücklich von Berufsunfähigkeit und nicht von Erwerbsunfähigkeit die Rede ist.
Kaum ein Arzt wird Berufsunfähigkeit "auf Dauer" bestätigen. Eine übliche Frist sind sechs Monate. Im Vertrag sollte also auch festgelegt sein, dass ab sechs Monaten, und auch rückwirkend, falls sich die Berufsunfähigkeit nicht sofort feststellen ließ, von der Versicherung gezahlt wird.
Wer seine Krankengeschichte absolut lückenlos auflisten kann, benötigt folgende Einschränkung eventuell gar nicht. Ein Durchschnittsgedächtnis kann sich aber irren. Laut Paragraph 41 des Versicherungsvertragsgesetzes kann der Versicherer bei unrichtigen Angaben zum Gesundheitszustand die Versicherungssumme rückwirkend erhöhen oder den Vertrag aufkündigen. Verbraucherschützer empfehlen diesen Aspekt zu streichen, wenn der Versicherte seine Pflicht schuldlos verletzt hat. Das Rücktrittsrecht der Versicherung vom Vertrag sollte in diesem Fall zudem auf maximal fünf Jahre beschränkt sein, besser noch weniger.
Der Geltungsbereich sollte in Zeiten globalisierter Wirtschaft, unsteter Biografien und Entsendungsmöglichkeiten in alle Herren Länder auch global ausgerichtet sein. Eine Einschränkung auf den bundesdeutschen oder europäischen Wirtschaftsraum ist eventuell zu wenig.