Die Erziehungsrente
Im Falle einer Scheidung kann der Hinterbliebene keine Witwen-, beziehungsweise Witwerrente beantragen. Erzieht der Hinterbliebene allerdings ein minderjähriges Kind, springt die Erziehungsrente ein.
Die Erziehungsrente erhalten Geschiedene, die ein Kind erziehen. Einen Anspruch auf die Erziehungsrente haben außerdem verwitwete Ehepartner, die ein Rentensplitting durchgeführt haben.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- Die Ehe muss nach 1977 geschieden worden sein,
- der geschiedene Partner ist verstorben,
- der Erziehungsberechtigte ist unter 65 Jahre alt,
- es fand keine Wiederheirat statt,
- und der Erziehungsberechtigte erzieht ein minderjähriges oder ein behindertes Kind.
Die Höhe der Rente richtet sich nach der Rente des erziehungsberechtigten Empfängers. Dieser muss mindestens Zahlungen für fünf Beitragsjahre geleistet haben. Auch bei der Erziehungsrente findet eine Anrechnung von zusätzlichem Einkommen statt.