Wichtiges zur Rente mit 63 

Wichtiges zur Rente mit 63

Die Bundesregierung verabschiedete ein Gesetz zur Rente mit 63. Arbeitnehmer, die 45 Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlten, können durch das Gesetz früher in den Ruhe­stand gehen.

Versicherte mit Beitragszeiten von 45 Jahren können nun im Alter von 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die bis einschließlich 1952 zur Welt kamen. Welche Voraussetzungen für die Rente mit 63 erfüllt sein müssen, erklärt Banktip.

Beitragszeiten für die Rente mit 63


Zu den anrechenbaren Beitragszeiten gehören Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlte. Zudem werden jetzt auch Kindererziehungszeiten zur Beitragszeit dazugerechnet. Ebenfalls zählen Zeiten von Arbeitslosigkeit zur Beitragszeit. Hier gelten jedoch nur die Bezugszeiten von ALG I. Der Bezug von ALG I darf jedoch nicht die beiden Jahre betreffen, die genau vor Beginn der Frührente liegen. ALG II auch Hartz IV genannt, wird nicht mit angerechnet.

Weiterhin zählen zu den Beitragszeiten für die Rente mit 63 neben der Arbeit auch die Zeit von Krankengeldbezug, Wehr- und Ersatzdienstzeiten und Minijobs. Die Deutsche Rentenversicherung erhält diese Informationen und kann damit feststellen, ob 45 Jahre in die Kasse eingezahlt wurde. Der Versicherer ARAG empfiehlt jedoch, alle "Belege über rentenrelevante Zeiten" zu sammeln. So könne eventuell auch ein "berufsnahes, aber unbezahltes Praktikum mit einem gemittelten Durchschnittsverdienst auf die Rente angerechnet werden."

Als Beitragszeiten gelten laut Deutscher Rentenversicherung auch die Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, die Zeiten aus dem Bezug von Leistungen bei beruflichen Weiterbildungen, Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld als auch die Zeiten bei Bezug von Insolvenz- und Konkursgeld und Ersatz­zeiten. 

Von dem Modell profitieren auch Selbstständige. Diese zahlen in der Regel ihre Beiträge freiwillig. Selbstständige, die 18 Jahre lang Pflichtbeiträge auf das gesetzliche Rentenkonto zahlten und danach weiterhin in dieser freiwillig versichert waren, erhalten damit abschlagsfreie Frührente mit 63.

Altersstaffelung der Rente


Die Rente mit 63 gilt nur für Arbeitnehmer mit 45 Jahren Beitragszeit. Arbeitnehmer, die dies nicht erfüllen und etwa erst 1953 geboren wurden, müssen länger arbeiten. So muss ein Arbeitnehmer, der 1953 geboren wurde, 63 Jahre und 2 Monate alt sein, um eine abschlagsfreie Rente zu erhalten. Die Deutsche Rentenversicherung verdeutlicht dies auf ihre Seite mit einer entsprechenden Tabelle zur Altersstaffelung.

Rentenantrag zurücknehmen?



Das Rentenpaket ist noch nicht lange verabschiedet. Wer seinen Renten­antrag für die Rente mit 67 bereits eingereicht hat, kann diesen zurück­nehmen. Das ist laut Deutscher Rentenversicherung möglich, wenn noch kein Rentenbescheid erstellt wurde. Ist dieser bereits ausgestellt und die Widerspruchsfrist vorbei, kann der Rentenbescheid nicht zurückgenommen werden.

Arbeitnehmer müssen jedoch nicht mit 63 in Rente gehen. Laut Deutscher Rentenversicherung besteht keine Pflicht, die Rente anzutreten. Wer also noch nicht bereit ist für den Ruhestand, muss diesen nicht beginnen.

Wer nicht die Bedingungen für die Rente mit 63 erfüllt, kann jedoch weiterhin in Frührente gehen. Hier gilt laut Arag weiterhin der Abschlag von 0,30 Prozent pro Monat.

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