Doppelt versichert: Was nun? 

Doppelt versichert: Was nun?

Grundsätzlich sollte man eine Doppelversicherung schnellstens den beteiligten Versicherungsunternehmen melden. Für die Aufhebung einer solchen Doppelversicherung haben sich die Versicherer auf ein einheitliches Verfahren geeinigt. Es beruht darauf, dass von den zwei Verträgen nur der ältere fortbesteht.

Ein Beispiel: Zwei Menschen schließen den Bund fürs Leben, jeder verfügt über eine private Haftpflichtversicherung. In diesem Fall können sie den jüngeren Vertrag wegen Doppelversicherung aufheben lassen. Als Vertragsende gilt dann das Datum der Eheschließung oder der Beginn der eingetragenen Partnerschaft beziehungsweise der Beginn der Mehrfachversicherung. Zuviel gezahlte Beiträge erstatten die Versicherer zurück.

Wer über Heirat, Hochzeitsreise und dem Einrichten der gemeinsamen Wohnung die Versicherungsfragen vergisst, kann den Versicherern auch später noch die Doppelversicherung anzeigen. Der jüngere Vertrag wird dann rückwirkend zum Zeitpunkt der letzten Beitragsfälligkeit aufgehoben. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich für alle Arten von Versicherungen.

Ausnahme: Rechtsschutz

Nur bei der Rechtsschutzversicherung weichen die Versicherer vom Prinzip der älteren Rechte ab und auch nur dann, wenn die Doppelversicherung durch Eheschließung oder durch die Mitversicherung eines Lebenspartners entstanden ist. Nur in diesem Fall gilt, dass diejenige Versicherung bestehen bleibt, die umfassendere Leistungen bietet. Das gilt auch dann, wenn dieser Vertrag später abgeschlossen wurde.

Beispiel: Unser Ehepaar durchforstet seine Verträge. Dabei stellt sich heraus, dass zwei Rechtsschutzversicherungen bestehen. Ein Vertrag enthält eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, der andere aber nicht. In diesem Fall würde der erstgenannte Vertrag weitergeführt werden. Auch hier reicht die formlose Mitteilung an beide Versicherungsunternehmen, und der vom Leistungsumfang schwächere Vertrag wird rückwirkend zum Zeitpunkt der Eheschließung beziehungsweise zur letzten Beitragsfälligkeit aufgehoben. Der Versicherer zahlt zuviel gezahlte Beiträge zurück.

Was passiert aber nun, wenn der aufgehobene Vertrag einzelne Risiken abdeckt, die der verbleibende Vertrag nicht abdeckt? Dann springt der Versicherer in die Bresche, dessen Vertrag bestehen bleibt. Rückwirkend zum Zeitpunkt der Aufhebung würde dieser dann den Vertrag um das zusätzliche Risiko aufstocken.

Wer nur aus Unachtsamkeit zwei Rechtsschutzversicherungen abgeschlossen hat, muss wie in den anderen Versicherungsfällen auch den älteren Vertrag weiterführen.

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