Wann dürfen Pflegekräfte erben? 

Wann dürfen Pflegekräfte erben

Pflegebedürftige Menschen haben meist ein enges Verhältnis zu ihren Pflegern. Sie berücksichtigen ihre Helfer dadurch oft in den Testamenten. Jedoch darf nicht jeder Pfleger erben. Banktip erklärt die wichtigsten Punkte zum Thema Erben als Pfleger.

Beinahe jeder kann in Deutschland durch ein rechtskräftiges Testament erben. Jedoch hat der Staat das sogenannte Heimgesetz erlassen. Dieses betrifft Erbschaften von Hilfsbedürftigen zugunsten von Pflegepersonal. Bedingung hier: Die Hilfsbedürftigen leben in Senioren- oder Pflegeheimen.

Pflege- und Seniorenheime

Das Heimgesetz regelt die Erbschaftsbedingungen für Pflege- und Seniorenheime. Der Gesetzgeber bestimmt mit dem Gesetz, dass die Träger und Mitarbeiter von diesen Einrichtungen nicht durch die Bewohner als Erben oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden können. Dadurch will der Staat verhindern, das Pflegebedürftige von betrügerischen Pflegern unter Druck gesetzt werden können. Auch könnten sich finanziell besser gestellte Heimbewohner ohne das Gesetz eine vorteilhaftere Behandlung oder gar einen Heimplatz sichern, indem sie Pfleger oder andere Angestellte bezahlen oder bestechen.

Anders verhält es sich, wenn die Heimleitung und deren Mitarbeiter nichts von einer möglichen Erbschaft wissen. Hier wirkt das Verbot nicht, da laut dem Versicherer ARAG nicht der Verdacht der Bestechlichkeit im Raum steht.

Tritt dieser Fall ein, ist die Erbschaft jedoch noch nicht sicher. Der Mitarbeiter des Heimes darf das Erbe nicht ohne Weiteres antreten. Die Arbeitsverträge des Pflegepersonals weisen oft Klauseln auf, die eine Zuwendung nicht gestatten. Bei diesen Fällen muss das Personal mit der Heimleitung sprechen. Verstößt ein Mitarbeiter gegen arbeitsvertragliche Regelungen in dem er das Erbe trotz Vorschriften antritt, stellt dies einen Kündigungsgrund dar.

In Einzelfällen kann das generelle Verbot jedoch aufgehoben werden. Die Heimaufsichtsbehörde ist dazu berechtigt. Dazu darf jedoch noch kein Testament aufgesetzt worden sein. Der Erblasser muss sich vor seinem Tod mit dieser auseinandersetzen.



Fazit: Das Heimgesetz verbietet es dem Pflegepersonal Geld oder geldwerte Leistungen, die über das Gehalt hinausgehen, anzunehmen. Betroffen sind nicht nur das Pflegepersonal und die Heimleitung, sondern auch die Familienmitglieder der Angestellten und Vorgesetzten. Ausge­nommen von dem generellen Verbot sind geringfügige Aufmerksamkeiten durch den Hilfsbedürftigen.

Personal von ambulanten Pflegediensten

Das Heimgesetz gilt nicht für Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten. Der zu pflegende Erblasser kann das Personal in sein Testament aufnehmen. Da bei einem ambulanten Pflegedienst kein Abhängig­keitsverhältnis besteht, wie in einem Heim, greift hier das Heimgesetz nicht. Vorsicht ist dennoch für beide Parteien geboten. Das Pflegepersonal kann die Hilfsbedürftigkeit des Patienten finanziell ausnutzen, warnt der Versicherer ARAG.

Aber auch ein Erbschaftsantritt durch das Personal ist nicht ohne Weiteres möglich. Viele Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten dürfen laut ihrem Arbeitsvertrag keine zusätzlichen Gelder durch die Pflegebedürftige annehmen. Will jedoch der zu pflegende Erblasser unbedingt der Pflege­kraft etwas hinterlassen, sollte er dies vorher mit dem Arbeitgeber des Mitarbeiters absprechen.

Schwierig wird es auch, wenn der Name des Pflegers nicht bekannt ist. Ein vorsorglich aufgesetztes Testament, in dem ein zukünftiger noch unbe­kannter Pfleger mit einem Erbe rechnen kann, gilt als ungültig. Der Name des Erben muss bekannt sein.

Tipp: Menschen, die auf Pflege angewiesen sind und mit dem Gedanken spielen ihr Erbe der Pflegekraft zu hinterlassen, sollten mit einem Rechts­anwalt oder Notar die rechtlichen Gegebenheiten vorab klären. Sonst könnte das Testament nach dem Tod des Erblassers für ungültig erklärt werden. Der letzte Wille wäre somit nicht umsetzbar.

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