Von Eiszapfen und Schneelawinen 

Schneefall und Glatteis bergen Gefahren. Verbraucher können nicht nur auf den Geh­wegen ausrutschen, sondern auch von herabfallenden Eiszapfen getroffen werden. Doch wer haftet bei diesen Sach- und Personenschäden? Banktip erklärt das Wichtigste.

Hausbesitzer oder Mieter müssen Gehwege und Straßen von Schnee und Eis befreien. Banktip erklärt die Regeln dazu in dem Ratgeber "Wer hilft bei Glatteis und Schneefall?". Aber wer haftet bei Schäden, die durch herabfallende Eiszapfen oder Schneelawinen entstehen?

Verkehrssicherungspflicht

Hauseigentümer unterliegen der Verkehrssicherungspflicht. Diese besagt, dass sie für die Sicherheit von Dritten verantwortlich sind. Dies gilt im Winter vor allem bei Glatteis auf den Gehwegen oder bei herunterfallenden Eiszapfen oder Dachlawinen. Der Hauseigentümer muss nötige Vor­kehrungen treffen, damit Dritte geschützt sind. Vernachlässigt er diese Pflicht, muss er für die entstandenen Personen- und Sachschäden haften. Die Verkehrssicherungspflicht kann auch auf Mieter übertragen werden.

Um Passanten und Fahrzeuge vor herabfallendem Schnee und Eiszapfen zu schützen, sollte ein sogenanntes Schneefanggitter angebracht werden. Diese Anschaffung lohnt sich jedoch nur in schneereichen Regionen. Hauseigentümer können auch Gefahrenstellen mit Schildern markieren. Der Verbraucher ist damit gewarnt.

Verbraucher sind ebenfalls in der Pflicht

Verbraucher müssen ihrerseits auf Gefahren achten. So sollten diese gerade bei Tauwetter vorsichtig sein, ob Dächer und Bäume eine Gefahr darstellen. Gleiches gilt für Autofahrer. Diese sollten ihr Auto außerhalb von Gefahrenzonen parken.

Dies belegt auch ein Urteil des Amtsgerichtes München vom März 2009 (Az.: 132 C 11208/08). In dem Fall parkte der Kläger sein Auto auf einem öffentlichen Parkstreifen vor einem Haus. Ein Eiszapfen löste sich von dem Haus und beschädigte das Autodach. Der Hausbesitzer besaß ein Schneefanggitter. Dieses konnte jedoch den Eiszapfen nicht aufhalten.

Der Kläger verlangte Schadensersatz. Er bemängelte, dass der Haus­besitzer keine Warnschilder anbrachte. Das Gericht entschied jedoch gegen den Kläger. Das Schneefanggitter war nach Meinung der Richter in einem ordnungsgemäßen Zustand. Außerdem herrschte Winterwetter. Bei so einem Wetter muss sich jeder grundsätzlich selbst vor Dachlawinen schützen, erklärten die Richter.

Bei Eintritt eines Schadensfalls

Tritt ein Schadensfall ein, haftet bei grober Fahrlässigkeit der Haus­eigentümer oder der Mieter. Der Geschädigte sollte den Unfall mit Fotos dokumentieren. Auch sollten Zeugen gesucht werden. Die Haftpflicht­versicherung des Hausbesitzers ist Ansprechpartner für die Regulierung der Schäden.

Bei der Beschädigung eines Autos reguliert auch die Kaskoversicherung. Der Betroffene sollte zunächst seine eigene Kaskoversicherung über den Schaden informieren. Die daraus entstandenen Ansprüche wie etwa Selbstbeteiligung, Rückstufung, Wertminderung des Wagens oder ein Nutzungsausfall können bei dem Verantwortlichen geltend gemacht werden.

Nach Angaben des Gesamtverbandes Deutscher Versicherer (GDV) deckelt eine private Haftpflichtversicherung Schäden. Die Versicherung gilt auch, wenn der Betroffene mit dem Winterdienst im Verzug ist. Weiterhin ist laut dem GDV eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung wichtig. Diese lohne sich vor allem für Besitzer eines Mehrfamilienhauses, Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Gemeinschaften von Wohnung­seigentümern und Vermieter eines Einfamilienhauses oder Besitzer eines unbebauten Grundstücks.

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