Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung 

Unverfallbarkeit von Betriebsrenten

Scheidet ein Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen aus, kann er seine bis dahin erhaltenen Ansprüche geltend machen. Das gilt nur, wenn man mindestens ein Alter von 30 Jahren erreicht hat und 5 Jahre einem Unternehmen zugehörig war. Ebenfalls ist die durch eine Gehaltsumwandlung finanzierte betriebliche Rente nach einem Austritt bindend. Dies gilt für Arbeitnehmer, denen vertraglich eine betriebliche Pension zugesichert wurde und diejenigen, die nach Ablauf der zuvor genannten Bedingungen einen Konzern verlassen haben.

Insolvenzsicherung von Betriebsrenten

Um die Betriebsrente vor einer drohenden Insolvenz, seitens des Unternehmens zu schützen, tritt im Fall einer Zahlungsunfähigkeit der Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) in Kraft, welcher die monatlichen Raten übernimmt. Diese Versicherung tritt nur in Kraft, wenn ein Unternehmen eine sicherungspflichtige Variante der Betriebsrente gewählt hat. Die Direktzusage ist die Form der Betriebsrente, die voll insolvenzsicherungspflichtig ist. Leistungen, welche von einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung stammen, sind dagegen nicht sicherungspflichtig, sondern laufen über das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

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