Im Ausland: Die Grüne Karte und europäischer Unfallbericht 


Im Ausland: Die Grüne Karte und europäischer Unfallbericht

Im Ausland gilt für Schadensersatzleistungen nationales Recht. Deshalb sind die Ersatzleistungen bei einem Unfall häufig geringer als hierzulande. Reparaturkosten für den unverschuldeten Unfall werden nach den Sätzen bezahlt, die im jeweiligen Land gelten. Versicherer bieten deshalb auch Auslandsversicherungen an, die den Geschädigten nach einem Unfall nach den Maßstäben hierzulande bewerten und einen umfassenderen Service anbieten. Informieren Sie sich vor der Fahrt ins Ausland auf jeden Fall über die Leistungen Ihrer Versicherung und eventuelle Sonderregelungen des jeweiligen Reiselandes.
Die Grüne Karte gilt in vielen Ländern nach wie vor als Versicherungsnachweis. In einigen Ländern ist sie zwingend vorgeschrieben, in anderen, wie Norwegen oder der Schweiz, ersetzt das amtliche Kennzeichen die Funktion des Versicherungsnachweises. Bei einem Unfall - egal ob mit einem ausländischen Verkehrsteilnehmer in Deutschland oder im Ausland - hat man allerdings mit ihr alle wichtigen Daten sofort zur Hand. Detaillierte Informationen zu der grünen Karte finden Sie unter nachstehendem Link. Sie erfahren, welche Länder dem Grüne-Karte-Abkommen angehören und bei welchen Stellen Sie sich über das jeweilige Land genauer informieren können. www.gruene-karte.de/ . Dort finden Sie auch die Daten der Grüne-Karte Büros der jeweiligen Ländern, an die man sich im Falle eines eigenen Verschuldens wenden kann.

Es empfiehlt sich unbedingt einen europäischen Unfallbericht mit sich zu führen. Er dient dazu, den Unfallhergang genau zu protokollieren und er erfüllt die Funktion einer Checkliste. Den europäischen Unfallbericht erhalten Sie auch bei ihrer Versicherung oder dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (gdv), zusätzlich noch eine Broschüre, die über die wichtigsten Schritte aufklärt und Ausfüllhilfen in mehreren Sprachen enthält. Der Unfallbericht sollte auf jeden Fall zum obligatorischen Reisegepäck gehören. Er erleichtert die Abwicklung nach einem Schaden ganz erheblich.

Da es im Ausland nicht immer möglich ist, den Versicherer eines Unfallgegners am Kennzeichen zu ermitteln, ist es wichtig, den Versicherer zu notieren. Name und Anschrift des Unfallgegners gehören übrigens ebenso auf die Notiz wie auch dessen Versicherungsnummer. In machen Ländern ist der Versicherungsnachweis an der Windschutzscheibe aufgeklebt.

Innerhalb der EU muss seit 2003 laut EU-Richtlinie jeder Versicherer in jedem Land einen Schadensregulierungsbeauftragten ernennen. Unter dem Zentralruf der Versicherer erfährt der Geschädigte, welche Beauftragte für Ihn zuständig ist. Bei einem Unfall in Portugal ist es also möglich, den Schaden über den Beauftragten in Deutschland abwickeln zu lassen. Der Beauftragte muss dafür sorgen, dass der Schaden binnen drei Monaten abgewickelt ist. Ist die Frist verstrichen und er hat gar nicht oder nicht angemessen reagiert, kann sich der Versicherte an den Verein Verkehrsopferhilfe wenden, der hier die Funktion der Entschädigungsstelle übernimmt. 

Rückstufung im Schadensfall

Der Verursacher eines Unfalles wird in der Regel in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse eingestuft. Einen verbindlichen Schlüssel gibt es hier nicht. Die Rückstufung im Schadenfall ist je nach Versicherung unterschieden. Sie orientiert sich an der Häufigkeit der Unfälle. Falls es ein geringer Schaden ist, lohnt es eventuell, ihn selber zu bezahlen. Möglicherweise ist die Rückstufungen in der Schadensfreiheitsklasse letztlich teuer als der Griff in den eigenen Geldbeutel. Auch bei mehreren kleinen Unfällen sollte man Rücksprache mit dem Versicherer halten. Ab welcher Summe sich die Selbstkosten rentieren, hängt von der jeweiligen Schadensfreiheitsklasse ab.

Die Rückstufung gilt auch nach Unfall im Ausland. So wenden sich die Grüne-Karte-Büros nach dem Unfall an die jeweilige Versicherung, wenn der Schaden reguliert wird.

Wenn die Versicherung den Schaden bereits beglichen hat, bieten Versicherer übrigens an, den Schaden binnen eines halben Jahres "zurückkaufen", falls Sie die Schadensfreiheitsklasse und damit die bestehende Prämie erhalten wollen.

(Stand Oktober 2004)

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