Welche Rechtsangelegenheiten versichert die Rechtsschutzversicherung? 

Die Assekuranzen unterteilen den Rechtsschutz in die drei Säulen Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutz. Einige Anbieter differenzieren diese Bereiche jedoch weiter aus und geben dem Kunden somit die Möglichkeit noch genauer auszuwählen. Darüber hinaus wird häufig zwischen Selbstständigen und Nichtselbstständigen unterschieden. Die meisten Versicherer bieten eine kombinierte Privat-, Berufs- bzw. Arbeits- und Verkehrsrechtsschutzversicherung an. Insofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen wurden, deckt diese folgende Bereiche ab:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz,
  • Arbeits-Rechtsschutz,
  • Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz,
  • Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht,
  • Rechtsschutz vor den Finanzgerichten in Steuerangelegenheiten,
  • Rechtsschutz vor den Sozialgerichten (Hartz IV etc.),
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen,
  • Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz,
  • Rechtsschutz in Strafsachen,
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz,
  • Beratungs-Rechtsschutz im Familien-, Lebenspartnerschafts- und Eherecht.

So umfassend sich die Aufzählung auch anhört; es gibt einiges, wofür die Kosten im Streitfall nicht übernommen werden. Manche Versicherer schließen die Kostenübernahme zum Beispiel bei Streitigkeiten:

  • im Zusammenhang mit einem Streik,
  • vor Verfassungsgerichten,
  • rund um den Hausbau,
  • um Ansprüche aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gegen den Versicherer,
  • der Versicherungsnehmer untereinander (Familienangehörige),
  • im Rahmen einer Insolvenz des Versicherungsnehmers,
  • um die Abwehr bestimmter Schadenersatzansprüche

grundsätzlich aus. Ob ein bestimmter Anbieter von der Ausschlussmöglichkeit Gebrauch gemacht hat und ob noch weitere Ausnahmen bestehen, kann man in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (ARB) des jeweiligen Anbieters nachlesen. Dort bekommt man auch Auskunft darüber, ob die ausgeschlossenen Gebiete durch zusätzliche (teurere) Policen extra versichert werden können.

Wer vor einem Strafgericht einer vorsätzlich begangenen Tat beschuldigt wird, kann meistens auch nicht auf seine Versicherung hoffen. Wenn der Versicherungsnehmer dann aber „nur“ wegen fahrlässiger Tatbegehung verurteilt wird, gewähren einige rückwirkend Versicherungsschutz. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr), so schließen viele Versicherer auch dann ihre Leistungen aus, wenn dem Versicherungsnehmer nur fahrlässiges Handeln vorgeworfen wird. Ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht, spielt hier keine Rolle.

 

 

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