Modernisierung der Lebensversicherung
Die Überarbeitung der Regelungen über die Lebensversicherung sind teilweise durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendig geworden. Insbesondere die mangelnde Überschussbeteiligung hielten die Karlsruher Richter für nicht verfassungskonform. Das Gericht hat dem Gesetzgeber eine Frist bis Ende 2007 zur Änderung der derzeitigen Rechtslage gesetzt. Die Vorschläge aus dem Bundesjustizministerium berücksichtigen die Vorgaben aus Karlsruhe sowohl hinsichtlich des Inhalts als auch des Zeitplans. Das neue Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Anspruch auf Überschussbeteiligung
Der Anspruch der Versicherungsnehmer auf Überschussbeteiligung wird im Gesetz verankert. Die Grundsätze für die Verteilung der Überschüsse werden noch bestimmt.
Weiter haben die Versicherten Anspruch auf Beteiligung an den sogenannten stillen Reserven. Stille Reserven sind noch nicht realisierte Gewinne. Wurden diese durch Beiträge des Versicherungsnehmers erzielt, so soll er an ihnen beteiligt werden. Dazu müssen die Versicherer die stillen Reserven offen legen. Zur Aufdeckung werden die Kapitalanlagen zum Zeitwert bewertet, auch wenn dieser höher als der Anschaffungswert ist.
Grundsätzlich wird die Hälfte der stillen Reserven in die Überschussbeteiligung einzubeziehen sein. Die andere Hälfte verbleibt im Unternehmen und dient dem Ausgleich von Wertschwankungsrisiken. So können die Versicherungsnehmer an den stillen Reserven teilhaben, es werden aber auch Reserven erhalten. Die ermittelten Überschüsse müssen den Versicherten dann bis spätestens 2 Jahre nach ihrer Ermittlung gutgeschrieben werden.
Modellrechnung
Der Versicherer muss für seine Kunden eine Modellrechnung mit realistischen Zinssätzen aufstellen. Diese Prognosen informieren Versicherungsnehmer über Leistungen, die zu erwarten sind. Die so gemachten Angaben müssen realistisch sein und es muss deutlich werden , dass es sich nur um Prognosen, also keine sicheren Gutschriften, handelt.
Berechnung des Rückkaufswertes
Bisher wurde zur Berechnung des Rückkaufwertes einer Lebensversicherung der Zeitwert der Versicherung genutzt. Zukünftig wird der Rückkaufswert aber nach dem Deckungskapital der Versicherung berechnet, auch wenn der Vertrag vorzeitig gekündigt wird. Das Deckungskapital ist das Kapital, das vorhanden sein muss, um die Ansprüche des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Im Streitfall kann der Rückkaufswert so klar bestimmt werden.
Abschlusskosten werden auf 5 Jahre verteilt
Die Abschlusskosten der Lebensversicherung werden künftig auf die ersten fünf Vertragsjahre verteilt. So fällt der Rückkaufswert in den ersten Jahren höher aus. Bei einer frühzeitigen Vertragsbeendigung erhält der Versicherungsnehmer derzeit keinen oder nur einen geringen Rückkaufswert. Dies ist der Fall, weil die gezahlten Prämien mit den Abschlusskosten des Vertrages verrechnet werden, wenn der Vertrag frühzeitig beendet wird.
Beispiel: Ein 30 Jahre alter Versicherungsnehmer schließt eine Kapitallebensversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einem Jahresbeitrag von 1.000 € ab. Kündigt der Versicherungsnehmer nach einem Jahr, so erhält er nach geltendem Recht keinen Rückkaufswert, nach dem Referentenentwurf bei Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre beträgt der Rückkaufswert ca. 560,00 €. (Dabei wird Folgendes angenommen: Die Verwaltungskosten betragen 8 % vom Jahresbeitrag, die Abschlusskosten 4 % der Beitragssumme ohne Berücksichtigung eines weiteren Stornoabzugs. Ferner wurde die Sterbetafel der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV) von 1994 mit 2,75 % Rechnungszins zugrunde gelegt.) |
Transparenz bei Abschluss- und Vertriebskosten
Mit der Verpflichtung der Versicherer die jeweiligen Abschluss- und Vertriebskosten zu beziffern und offen zu legen soll die Transparenz für die Verbraucher erhöht werden. Zudem soll durch diese zusätzlichen Information der Wettbewerb unter Versicherungsunternehmen gefördert werden.
Zeitplan
Nach Beteiligung der Bundesressorts werden Länder, Verbände und interessierte Einzelpersonen beteiligt (frühestens ab Mitte März). Das Kabinett könnte den Regierungsentwurf Ende August beschließen. Darauf berät der Bundesrat und ab Mitte Oktober könnte der Bundestag seine Beratungen aufnehmen. Das Gesetz soll am 1. Januar 2008 in Kraft treten. Mit dem Inkrafttreten gilt das Gesetz für alle dann laufenden Verträge.
(Stand: März 2006)