Sonderkündigungsrechte
Neben der ordentlichen Kündigung zum Ablauf des Versicherungsjahres gibt es noch andere Möglichkeiten, seine Kfz-Versicherung unabhängig von einem bestimmten Termin zu wechseln. Hierzu zählen sogenannte Sonderkündigungsrechte im Falle der Beitragserhöhung, bei einem Fahrzeugwechsel und im Schadenfall.
Kündigung nach Schadenfall
Der Versicherungsnehmer aber auch der Versicherer selbst hat die Möglichkeit, im Schadenfall innerhalb eines Monats nach Anerkennung oder Verweigerung der Entschädigungspflicht zu kündigen. Wird die Kündigung vom Versicherer ausgesprochen, muss er eine Kündigungsfrist von einem Monat einhalten. Der Vertrag wird dann entsprechend der Laufzeit nach Tagen abgerechnet.
Der Versicherungsnehmer kann hingegen mit sofortiger Wirkung oder auch zu einem beliebigen Termin kündigen, spätestens jedoch zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Beachten sollte man jedoch, dass der Versicherungsschutz in diesem Fall sofort entfällt, die Prämie aber noch bis zum Ende des Versicherungsjahres weiterzuzahlen ist. Deswegen ist eine sofortige Kündigung nach einem Schadenfall eigentlich nicht zu empfehlen.
Kündigung bei einem Besitzerwechsel
Wird das Fahrzeug verkauft, muss der Käufer das Fahrzeug nicht bei dem bisherigen Versicherer weiterversichern. Er kann das Fahrzeug bei einem Versicherer seiner Wahl anmelden. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Fahrzeug umgemeldet ist, hat der alte Versicherer noch Anspruch auf die Prämienzahlungen. Deshalb sollte der Verkäufer dafür sorgen, dass der Käufer das Fahrzeug unverzüglich ummeldet.
In den Vertrag sollte eine Verpflichtung des Käufers aufgenommen werden, das Fahrzeug bis zu einem bestimmten Zeitpunkt umzumelden. Will der Verkäufer ein neues Fahrzeug kaufen, kann er es bei einer anderen Gesellschaft versichern, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Kündigung bei Tarifänderung
Werden die Beiträge aufgrund einer Änderung der Tarife oder einer neuen Zuordnung von Regional- oder Typklasse erhöht, steht dem Versicherungsnehmer ein Sonderkündigungsrecht zu. Auch wenn sich nur kleine Teilbeträge erhöhen und sich die Gesamtsumme nicht ändert, ist eine Kündigung möglich. Wichtig: Die Beitragserhöhung darf nicht aus einer Höherstufung der Schadenfreiheitsklasse nach einem Schadenfall resultieren. Die Kündigung des Vertrages muss auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach dem Zugang der Mitteilung des Versicherers erfolgen. Die Kündigung wird zum Zeitpunkt der Beitragserhöhung wirksam.
Worauf bei der Kündigung noch zu achten ist
Bei einer Kfz-Versicherung ist es durchaus möglich, die Kündigung auf eine Kündigungsart zu beschränken. So kann man beispielsweise die Kfz-Haftpflichtversicherung kündigen, die daneben bestehende Kaskoversicherung aber behalten. Die meisten Versicherer wollen jedoch den Kaskovertrag nicht allein, deshalb kann es sein, dass der Versicherer den verbleibenden Vertragsteil selbst kündigt.
Das Kündigungsschreiben sollte immer die Nummer des Versicherungsscheines und das Kennzeichen des Fahrzeugs beinhalten. Auch die persönliche Unterschrift darf man nicht vergessen. Zur Sicherheit und zur Bestätigung kann man das Kündigungsschreiben per Einschreiben mit Rückschein schicken. Die Kündigung muss bis zum 30. November beim Versicherer vorliegen. Es empfiehlt sich daher, das Kündigungsschreiben bis spätestens 25. November abzuschicken. Außerdem sollte immer eine schriftliche Kündigungsbestätigung angefordert werden. Die Kündigung sollte man erst aussprechen, wenn der neue Vertrag abgeschlossen und auch die sogenannte "Deckungszusage" eingegangen ist.
Erst mit Aushändigung der Deckungskarte bekommt man eine vorläufige Versicherungszusage des Versicherers. Der Versicherungsschutz beginnt dann mit der Abgabe dieser Deckungskarte bei der zuständigen Kfz-Zulassungsstelle.