Wer ist versichert?
Bei der Haftpflichtversicherung kann man mit einem einzigen Vertrag die ganze Familie absichern. Dabei profitieren nicht nur der Ehegatte des Versicherungsnehmers, sondern auch dessen leibliche, Pflege-, Stief- und Adoptivkinder, sofern sie nicht berufstätig sind und mit ihm in einem gemeinschaftlichen Haushalt leben.
Sogar volljährige Kinder bleiben mitversichert, wenn sie nach dem Ende ihrer Schulausbildung unmittelbar Wehr- oder Zivildienst leisten oder direkt eine Lehre beziehungsweise ein Studium beginnen. Die Mitversicherung über die Eltern endet spätestens dann, wenn der erste Job angetreten wird. Einzelne Gesellschaften schließen allerdings die Mitversicherung von volljährigen Kindern von vornherein aus.
Selbst unverheiratete Paare kommen mit einer Police aus. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie in einer gemeinsamen Wohnung leben und der mitversicherte Partner im Vertrag des anderen namentlich erwähnt ist. Auch Hauspersonal wie Kindermädchen, Putzfrau und Gärtner sind versichert, wenn es Dienste erledigt, die im Auftrag des Versicherungsnehmers wahrgenommen werden.
Exkurs: Haftungsfragen bei Kindern
Wie bereits erwähnt, haftet die Versicherung nur, wenn auch der Versicherungsnehmer für den Schaden verantwortlich gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang stellt sich oft die Frage, ob Kinder für von ihnen verursachte Schäden haften und inwiefern die Eltern für das Verhalten ihrer Kinder verantwortlich gemacht werden können.
Kinder haften generell erst im Alter von sieben Jahren; im Straßenverkehr liegt die Grenze bei zehn Jahren. Jüngere Kinder gelten als nicht schuldfähig. Auch ein elf- oder zwölfjähriges Kind haftet nicht automatisch für einen Unfall. "Zwischen dem 7. und dem 18. Lebensjahr können Kinder und Jugendliche nur haftbar gemacht werden, wenn sie die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatten", betont Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Da Kinder bei ihren Eltern mitversichert sind, würde sich in einem Schadensfall die Frage stellen, ob die Eltern für den Schaden aufkommen müssen. Baustellenschilder wie "Eltern haften für ihre Kinder" erwecken den Eindruck, dass dies so ist. Jedoch stimmt das so nicht. Eltern haften in einem Schadensfall nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie intensiv Eltern auf ihre Sprösslinge aufpassen müssen, ist nach Alter gestaffelt.
Jugendliche müssen weniger beaufsichtigt werden, ganz entfällt aber die Aufsichtspflicht nicht. Ein Dreijähriger kann laufen wie ein Wiesel und hat wenig oder keine Einsicht in sein Tun. Er muss rund um die Uhr beaufsichtigt werden. Ein sechsjähriges Kind wiederum muss beim Spielen außerhalb der Wohnung nur gelegentlich beobachtet werden. Die Aufsichtspflicht kann an Dritte weitergegeben werden, etwa an das Kindermädchen oder einen Jugendbetreuer.
"Wenn Lohn gezahlt wird, haftet diese Aufsichtsperson", sagt Katrin Rüter de Escobar vom GDV. Anders ist es bei der so genannten Gefälligkeitsaufsicht: Wenn die Oma auf das Kind aufpasst, muss sie entstandene Schäden in der Regel nicht zahlen. Wenn sich die Eltern nachweislich verantwortungsbewusst verhielten, kann der Geschädigte ganz auf seinen Kosten sitzen bleiben.
BGH-Urteil: Reise-Umbuchungen bleiben teuer
Der BGH hat ein wichtiges Urteil in Sachen Reiseum...
mehr