Vertragsbeendigung
Um aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag wieder raus zu kommen, muss der Versicherte den Vertrag entweder widerrufen oder ihn kündigen. Der Widerruf ist allerdings nur unter gewissen Voraussetzungen möglich.
Widerrufsrecht
Der Versicherungsnehmer hat das Recht, den Abschluss des Versicherungsvertrages innerhalb von 14 Tagen ab Vertragsunterschrift schriftlich zu widerrufen. Der Versicherungsnehmer muss auf dieses Widerrufsrecht im Antragsvordruck ausdrücklich hingewiesen werden. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht bei Vertragslaufzeiten unter einem Jahr und bei der Gewährung sofortigen Versicherungsschutzes auf Wunsch des Versicherungsnehmers
Kündigung
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, zum vorgesehenen Zeitpunkt. Bei Vertragslaufzeiten ab einem Jahr beträgt die Frist zur ordentlichen Kündigung des Vertrages drei Monate zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Verträge, die für einen längeren Zeitraum als drei Jahre abgeschlossen wurden, können in der Regel bereits schon zum Ablauf des dritten Jahres gekündigt werden. Eine entsprechende Klausel ist in den Musterversicherungsbedingungen des GDV enthalten.
Außerordentliche Kündigung
Stirbt der Versicherungsnehmer, kann sein Vertrag zum Todestag gekündigt werden. Bei einer Beitragserhöhung, die nicht nur erhöhte oder verbesserte Leistungen begründet ist, steht dem Versicherten ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Die Kündigung ist frühestens zu dem Termin möglich, zu dem die Beitragserhöhung wirksam wird. Nach Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung hat der Versicherte einen Monat für die Kündigung Zeit. Ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht auch nach einem Schadenfall. Auch hier hat der Versicherte einen Monat Zeit, die Versicherung zu kündigen.
WICHTIG: Nach einem Schaden nicht mit sofortiger Wirkung kündigen, sondern zum Ende des Versicherungsjahres, da dem Versicherer in jedem Fall die Jahresprämie zusteht.
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