Wahltarife: Das ändert sich für die Versicherten 

Wahltarife: Das ändert sich für die Versicherten

Für die Mehrzahl der Pflichtversicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung wird sich kaum etwas ändern. Wer jedoch besondere Versorgung wünscht, muss sich zwischen einer großen Zahl von Wahltarifen entscheiden. Wahlmöglichkeiten sind nicht neu. Das Hausarztmodell der Barmer Ersatzkasse fällt beispielsweise darunter.

Pflicht für die Kassen sind die versorgungsorientierten Wahltarife. Jede Krankenkasse muss solche Tarife anbieten. Dazu zählt beispielsweise das Hausarztmodell. Darin verpflichtet sich der Versicherte, im Krankheitsfall zuerst den Hausarzt aufzusuchen. Dieser überweist den Kranken dann bei Bedarf an Fachärzte. Weiterhin gibt es spezielle Wahltarife für die optimale Behandlung von chronisch Kranken oder integrierte Versorgungsmodelle. In der konkreten Ausgestaltung der Modelle sind die Kassen frei. Für versorgungsorientierte Wahltarife gelten die normalen Kündigungsfristen: Wer 18 Monate lang bei einer Krankenkasse versichert war, darf wechseln.

Behandelt werden wie ein Privatpatient

Möglich sind jetzt auch so genannte optionale Wahltarife. Beispielsweise Tarife mit Selbstbehalt, bei denen der Versicherte im Krankheitsfall einen Teil der Kosten selbst bezahlt. Dafür kann er mit Beitragserstattungen entlohnt werden. Möglich sind auch Tarife, die bestimmte Leistungen umfassen, die die Krankenkassen sonst nicht übernehmen, für Naturheilverfahren beispielsweise. Sogar zu richtigen Privatpatienten können gesetzlich Versicherte jetzt werden. Nach dem Arztbesuch erhalten sie eine Rechnung, müssen diese bezahlen und der Krankenkasse dann zur Erstattung vorlegen. Welche Tarifmodelle sie einführen, entscheiden die Kassen selbst.

Vorsicht: Lange Kündigungsfrist bei optionalen Wahltarifen

Bei Wahltarifen gilt es, genau hinzusehen: Während sich die normalen Kündigungsbedingungen wenig oder gar nicht ändern, führen die optionalen Wahltarife zu einer Bindung an den Tarif und die Krankenkasse für mindestens drei Jahre. Nur in Härtefällen sollen sie dem Versicherten ein Sonderkündigungsrecht einräumen, fordert das Gesetz. Selbst wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag einführt, haben Versicherte mit optionalen Wahltarifen kein Kündigungsrecht.

Die Wahltarife sind also mit Vorsicht zu genießen. Entsprechend vorsichtig stehen ihnen die Versicherten gegenüber. So erklärte DAK-Chef Herbert Rebscher im August 2008, erst 30.000 bis 50.000 der 70 Millionen gesetzlich Versicherten hätten bisher von diesen neuen Tarifen Gebrauch gemacht. Auch banktip.de empfiehlt: Abwarten und genau hinsehen, ob sich diese Tarife lohnen.

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