Das Pflegegeld 

Das Pflegegeld

Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Menschen ein selbstbestimmtes und nach eigenen Bedürfnissen orientiertes Leben ermöglichen. Wie sich das Pflegegeld berechnet und was bei der Beantragung zu beachten ist, erklärt Banktip.

Grundsätzlich haben pflegebedürftige Personen einen Anspruch auf Pflegegeld. Dieses können sie frei zur Finanzierung von Pflegeleistungen verwenden. Sollten sie dazu nicht mehr in der Lage sein, kann ein Betreuer die finanzielle Verwaltung übernehmen.

Pflegegeld oder Pflegesachleistungen?

Der Versicherte kann zwischen Pflegegeld und Geld für Pflegesachleistungen wählen. Das Geld für Pflegesachleistungen ist ausschließlich für den Einsatz von ambulanten Pflegediensten bestimmt. Die Abrechnung der Kosten erfolgt zwischen Pflegedienst und Pflegekasse. Die Pflegekassen sind in der Regel den Krankenkassen angegliedert. Ansprechpartner ist die Krankenkasse. Beim Pflegegeld kann der Versicherte eine selbst organisierte Pflegekraft bezahlen. Dies ist häufig bei der Betreuung durch Familienmitglieder oder Bekannte der Fall. Beratungsbesuche durch die Krankenkasse sollen sicher stellen, dass der Versicherte angemessen versorgt wird.

Umfang der Leistungen

Abhängig von der Pflegestufe zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Geldleistungen. Außerdem ist von Bedeutung, wer die Pflegeleistung erbringt. Dabei ist das Pflegegeld unabhängig von persönlichem Einkommen und Vermögen.

Beim Pflegegeld nach § 37 SGB XI (Stand: 2016)

  • Pflegestufe 0 mit Demenz: 123 Euro im Monat
  • Pflegestufe 1: 244 Euro im Monat
  • Pflegestufe 1 mit Demenz: 316 Euro im Monat
  • Pflegestufe 2: 458 Euro im Monat
  • Pflegestufe 2 mit Demenz: 545 Euro im Monat
  • Pflegestufe 3: 728 Euro im Monat

 

Beim ambulanten Pflegedienst/Pflegegeldsachleistungen nach § 36 SGB XI (Stand: 2016): 

  • Pflegestufe 0 mit Demenz: 231 Euro im Monat
  • Pflegestufe 1: 468 Euro im Monat
  • Pflegestufe 1 mit Demenz: 689 Euro im Monat
  • Pflegestufe 2: 1.144 Euro im Monat
  • Pflegestufe 2 mit Demenz: 1.298 Euro im Monat
  • Pflegestufe 3: 1.612 Euro im Monat
  • Pflegestufe 3 mit Demenz: 1.612 Euro im Monat
  • Härtefall: 1.995 Euro im Monat
  • Härtefall mit Demenz: 1.995 Euro im Monat

Pflegegeld- und Sachleistung können nach Bedarf miteinander kombiniert werden. Das Bundesgesundheitsministerium macht folgendes Rechenbeispiel auf: Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 234 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 468 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 244 Euro stehen ihm noch 50 Prozent zu, also 122 Euro. Finanziell lohnt es sich also am ehesten, wenn man die Pflegesachleistungen vollständig ausnutzt.

Pflegegeld beantragen

Zunächst sollte man seiner Pflegekasse mitteilen, dass man Pflegegeld beantragen möchte.  Daraufhin erhält man von der Pflegekasse einen Vordruck, in den man Angaben zur Pflegesituation machen kann.

Wichtig: Sobald man den Antrag stellt, hat man Anspruch auf Pflegegeld. Rückwirkend werden auch nur bis zu diesem Tag Leistungen bewilligt. Daher ist es wichtig, rechtzeitig einen Antrag zu stellen.

Besuch vom MDK

Bevor die Pflegekasse über den Antrag entscheidet, findet ein Hausbesuch durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) statt. Ein Gutachter schätzt dann die Pflegebedürftigkeit ein und leitet das Gutachten an die Pflegekassen weiter. Dies ist auch der Fall, wenn die Pflegestufe erhöht werden soll.

Wichtig: Oft wird der Pflegebedarf übersehen, wenn es sich um kleinere Tätigkeiten handelt. Daher ist es wichtig, sämtliche Hilfeleistungen für den MDK genau zu dokumentieren. Hier hilft das Führen eines Pflegetagebuchs.

Hilfe bei finanziellen Engpässen

Übersteigen die Ansprüche des Versicherten den festgelegten Pflegesatz, dann muss der Versicherte selbst für die Kosten aufkommen. Sind alle Vermögenswerte ausgeschöpft und können die Kinder oder unterhaltspflichtige Verwandte nicht für die Kosten aufkommen, springt das Sozialamt ein.

Wichtig: Die Zahlungen der Pflegekasse sind kein Einkommen des Pflegebedürftigen und dadurch steuerfrei.

Kein Pflegegeld bei Heimaufenthalt

Bezieht der Pflegebedürftige eine häusliche Krankenpflege der gesetzlichen Krankenversicherung, hat er keinen Anspruch auf Pflegegeld. Bei der häuslichen Krankenpflege wird der Patient von einem ambulanten Pflegedienst versorgt. Diese Behandlungen müssen vom Arzt verordnet sein und im Voraus von der Krankenversicherung genehmigt werden. Bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim zahlt die Pflegekasse auch kein Pflegegeld. Ausnahme: An Wochenenden oder in Ferienzeiten ist der Pflegebedürftige bei seinen Angehörigen und wird von denen versorgt. Dann steht ihm auch das ungekürzte Pflegegeld für diese Tage zu.

Fazit

Wieviel Pflegegeld man bekommt, ist vom jeweiligen Betreuungsbedarf abhängig. Wichtig ist es in jedem Fall, den Antrag möglichst früh zu stellen und bei der Dokumentation der Hilfebedürftigkeit nichts auszulassen. Nur so bekommt man auch das passende Pflegegeld ausgezahlt.

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