5 Fragen und Antworten zum Rentensplitting 

Rentensplitting

Mit der Rentenreform ist auch ein neues Recht für Ehepaare entstanden: Das Rentensplitting. Damit können Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner ihre Rentenansprüche untereinander aufteilen. Allerdings ist das Rentensplitting nicht für jeden möglich.

Was ist Rentensplitting?

Mit dem Rentensplitting können Paare ihre gesetzliche Rente teilen. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen mindert seinen Anteil, so dass letztlich beide die gleichen Rentenansprüche besitzen. Der Zeitraum für die aufzuteilenden Ansprüche beginnt mit der Eheschließung und endet, wenn die Altersrente beginnt.

Für wen kommt Rentensplitting in Frage?

Grundsätzlich wird das Rentensplitting erst in Zukunft an Bedeutung gewinnen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Die Durchführung des Rentensplittings ist nur für Ehegatten möglich, die entweder nach dem 31.12.2001 geheiratet haben oder
  • die bei einer am 31.12.2001 bereits bestehenden Ehe - beide nach dem 1.1.1962 geboren wurden.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass beide Partner mindestens 25 Jahre rentenrechtlich wirksame Zeiten vorweisen können. Das kann also entweder durch den Beruf oder durch Kindererziehungs-  und Ausbildungszeiten der Fall sein. Außerdem muss mindestens einer der beiden die Altersrente beziehen und der andere in diesem Fall die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Was sind die Nachteile?

Mit dem Rentensplitting schließt das Ehepaar eine spätere Zahlung einer Hinterbliebenenrente aus. Außerdem ist das Rentensplitting nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. "Nur"-Hausfrauen oder "Nur"-Hausmänner sind durch die versicherungspflichtigen Mindestzeiten zum Beispiel davon ausgeschlossen.

Was sind die Vorteile?

Im Gegensatz zur Hinterbliebenenrente wird eigenes Einkommen nicht mit der Rente verrechnet, wenn Rentner dazuverdienen. Außerdem haben verwitwete Ehepartner Anspruch auf die Erziehungsrente, wenn sie ein Kind betreuen. Diese Erziehungsrente können nur geschiedene Rentner beantragen oder verwitwete Rentner, die sich für das Rentensplitting entschieden haben.

Wie kann ich Rentensplitting beantragen?

Beide Ehepartner müssen gegenüber ihrem Rentenversicherungsträger erklären, dass sie sich für ein Rentensplitting entschieden haben. Dies kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen geschehen. Dann werden die jeweiligen Rentenerträge bei einem möglichen Rentensplittings berechnet. Dies soll den Ehepartnern die Entscheidung erleichtern, da diese nicht widerrufen werden kann.

Wichtig: Auch nach dem Tod eines Partners kann ein Rentensplitting beantragt werden. Dies gilt allerdings nur innerhalb eines Jahres nach dem Todesfall und wenn zu Lebzeiten beider Ehepartner die erforderlichen Voraussetzungen noch nicht vorlagen. Die 25 Jahre Rentenzeit müssen jedoch beim überlebenden Partner erfüllt sein.

Fazit: Entscheidung nur nach Beratung treffen

Ein Rentensplitting ist für die Ehepartner verbindlich. Das heißt, nach Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gibt es keine Möglichkeit mehr, bei Tod des Partners statt des Rentensplittings eine Hinterbliebenenrente zu bekommen. Daher ist es ratsam, die Entscheidung für oder gegen ein Rentensplitting gut abzuwägen und sich vom Rentenversicherungsträger ausführlich beraten lassen. 

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