Einheitliche Besteuerung: die Abgeltungssteuer 

Die Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer gilt seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland. Auch wenn man das Wort kaum noch hören kann, ein kurzer Blick darauf, was denn die Abgeltungssteuer für den Sparer überhaupt bedeutet, kann nicht schaden. Wer die Erklärungen zur neuen Steuer nicht mehr nötig hat, kann gleich unsere Tipps zur Abgeltungssteuer lesen.

Einheitliche Kapitalertragssteuer

Hinter der Abgeltungssteuer steckt eigentlich eine einheitliche Kapitalertragsteuer. Im Gegensatz dazu werden Kapitalerträge derzeit noch nach dem persönlichen Steuersatz besteuert. Dazu muss am Jahresende eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, mit der der persönliche Steuersatz ermittelt wird. Mit der Abgeltungssteuer wird ein einheitlicher Steuersatz für die Kapitalertragssteuer von 25 Prozent eingeführt.

Mit der Zahlung dieses Satzes ist die Steuerschuld abgegolten (daher der Name). Für Personen, bei denen die Zinseinnahmen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung/Verpachtung oder aus selbstständiger Arbeit zählen, gilt das Abgeltungssteuerverfahren übrigens nicht. Hier wird auch weiterhin eine individuelle Veranlagung erfolgen. Bei Kapitalgesellschaften wird ebenfalls eine individuelle Veranlagung vorgenommen.

Ausnahme für Geringverdiener: Günstigerprüfung

Wer einen niedrigeren persönlichen Steuersatz als 25 Prozent hat, kann auch weiterhin die Veranlagung seiner Kapitaleinkünfte beim Finanzamt mit diesem niedrigeren Steuersatz beantragen. Hierbei nimmt das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung vor: Ergibt die Prüfung, dass der persönliche Steuersatz tatsächlich niedriger ist, werden die Kapitaleinkünfte damit versteuert. Ist der persönliche Steuersatz höher als 25 Prozent, gilt der Antrag als nicht gestellt und es greift der pauschale Abgeltungssteuersatz.

Für Besteuerung ist der Grenzsteuersatz maßgeblich

Hier sei noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei dem persönlichen Steuersatz nicht um den durchschnittlichen Steuersatz aus dem Einkommensteuerbescheid handelt. Bei den Steuern auf Zinsen ist der Grenzsteuersatz maßgeblich. Der Grenzsteuersatz bezeichnet den Steuersatz, mit dem die Summe versteuert würde, die bis zur nächsthöheren Grenze der Lohnsteuertabelle reicht. Weil das ziemlich kompliziert klingt, hier ein Beispiel:

 
Beispiel:
Das zu versteuernde Einkommen eines Arbeitnehmers beträgt 35.000,- Euro pro Jahr. Hierfür zahlt er 6.313,- Euro an Lohnsteuer (durchschnittlicher Steuersatz von 18,03%). Würde der Arbeitnehmer 40.000,- Euro verdienen, würde er 7.951,- Euro an Lohnsteuer zahlen (durchschnittlicher Steuersatz von 19,87%). Durch die Gehaltssteigerung von 5.000,- Euro muss der Arbeitnehmer 1.638,- Euro mehr Steuern zahlen. Setzt man diese Zahlen ins Verhältnis, kommt eine Steuerbelastung des Mehrverdienstes von 32,76% raus. Dies wäre dann der Grenzsteuersatz.
 


In Lohnsteuertabellen bis zum Jahr 2003 betrugen die Steigerungen zwischen den jeweiligen zu versteuernden Einkommen 36,- Euro. Diese Stufen wurden mittlerweile abgeschafft, so dass sich der Grenzsteuersatz auf jeden weiteren Euro auswirkt. Bereits bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 15.000,- Euro wird übrigens ein Grenzsteuersatz von 25,2 Prozent erreicht, wie die Zeitschrift FINANZtest ausgerechnet hat. Bei Ehepaaren wird dieser Grenzsteuersatz ab einem gemeinsamen Einkommen von 30.000,- Euro erreicht. An diesen Zahlen und an der Möglichkeit der persönlichen Veranlagung wird deutlich, dass nicht nur Besserverdienende von der  Abgeltungssteuer profitieren.


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