Die Regelung des § 19 UStG 

§19 UstG: Die Kleinunternehmerregelung

Unternehmen müssen i.d.R. Umsatzsteuer, Einkommenssteuer oder Gewerbesteuer zahlen, sobald die vorgesehenen Freibeträge überschritten werden. Der Freibetrag zur Einkommenssteuer liegt bei jährlich 7.664 Euro Einkommen, und die Gewerbesteuer entfällt bei Jahresumsätzen unter 5.000 Euro. Auch für die Umsatzsteuer gibt es Ausnahmen, die nur Kleinunternehmer für sich beanspruchen können.

Mit der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§19 UStG) wird Kleinunternehmern freigestellt, ob sie Umsatzsteuer erheben wollen oder nicht. Vorausgesetzt wird, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuern nicht mehr als 17.500 Euro betrug. Des Weiteren darf der Umsatz (zzgl. Steuern) im laufenden Kalenderjahr nicht höher als 50.000 Euro sein; hierfür ist der Umsatz glaubhaft zu schätzen.

Gegenüber dem Finanzamt sind Existenzgründer somit Kleinunternehmer, sobald sie sich für die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht entscheiden und solange die genannten Grenzen nicht überschritten werden. Eine Umsatzsteueridentifikationsnummer benötigen Kleinunternehmer nicht.

Achtung: Wird die unternehmerische Tätigkeit im laufenden Jahr begonnen, ist der Umsatz auf das Jahr anteilig hochzurechnen. Bei einem im Oktober gegründeten Unternehmen mit einem Umsatz von 8.000 Euro in den verbleibenden 3 Monaten des Jahres wird mit einem Jahresumsatz von 32.000 Euro gerechnet. Die Kleinunternehmerregelung tritt dann nicht in Kraft.

Vorsteuer kann nicht abgezogen werden

Ob die Kleinunternehmerregelung wirklich von Vorteil ist, muss aber individuell geprüft werden. Nachteilig könnte sich nämlich auswirken, dass Kleinunternehmer auch keine Umsatzsteuer mit der Vorsteuer verrechnen können.

Als Vorsteuer werden gezahlte Umsatzsteuern für geschäftsbedingte Ausgaben (z.B. Bürobedarf etc.) bezeichnet. Werden am Jahresende schließlich die Umsatzsteuereinnahmen an das Finanzamt abgeführt, darf die Vorsteuer davon abgezogen werden. Lediglich der Differenzbetrag geht damit an das Finanzamt. Die Kleinunternehmerregelung befreit einen jedoch von der Umsatzsteuer, die ebenso den Kunden nicht angerechnet wird. Dementsprechend wird auch keine (abzuführende) Umsatzsteuer eingenommen, die letztendlich mit den Vorsteuern zu verrechnen wäre.

Interessant ist die Kleinunternehmerregelung also insofern, als keine Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden muss und Dienstleistungen dementsprechend günstiger angeboten werden können. Ist jedoch mit hohen Ausgaben für Investitionen und demgemäß viel Vorsteuern zu rechnen, ist es ratsam auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Ein Vergleich der voraussichtlich zu zahlenden Vorsteuer mit der voraussichtlich erwirtschafteten Umsatzsteuer kann weiterhelfen.

Nicht ewig Verluste erwirtschaften

Ungeachtet ob Nebenerwerbsgründung oder aus der Arbeitslosigkeit heraus, das Finanzamt duldet Verlustgeschäfte nicht ewig. Selbstständige Tätigkeiten, die auch nach Jahren nur durch Verluste gekennzeichnet sind, werden vom Finanzamt als "Liebhaberei" angesehen. Steuererleichterungen wie die Kleinunternehmerregelung können für derartige Fälle untersagt werden.

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