Eine außergewöhnliche Belastung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands.
Unter Aufwendungen sind Barausgaben oder auch Sachleistungen zu verstehen, die tatsächlich erbracht worden sind. Zwangsläufig sind die Aufwendungen, wenn der Arbeitnehmer sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Des Weiteren müssen die Aufwendungen notwendig und angemessen sein.
Außergewöhnliche Aufwendungen führen jedoch nur insoweit zu einer Steuerermäßigung, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. Diese zumutbare Belastung ergibt sich aus bestimmten Prozentsätzen des Gesamtbetrags der Einkünfte. Notwendige und angemessene allgemeine außergewöhnliche Belastungen werden in nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Höhe anerkannt. Die häufigsten Fälle einer allgemeinen außergewöhnlichen Belastung sind Krankheitskosten .