Sonstige Einkünften stellen keinesfalls ein Sammelbecken in der Art dar, dass wenn ein Sachverhalt keiner der oben genannten Einkunftsarten zurechenbar ist, dieser sonstige Einkünfte darstellt. Die Aufzählung, welche Einkünfte als sonstige Einkünfte zu verstehen sind, ist abschließend in § 22 EStG aufgeführt.
Es sind vorrangig
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten) mit dem sogen. Ertragsanteil,
- Einkünfte aus Ehegattenunterhalt im Rahmen des sogenannten Realsplittings nach der Scheidung,
- Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG (früher Spekulationseinkünfte),
- Einkünfte aus sonstigen Leistungen,
- Entschädigungen die Aufgrund des Abgeordnetengesetzes gezahlt werden und Einkünfte aus Altersvorsorgeverträgen (Riesterrente).
Einzutragen sind diese Kosten in den Steuerformularen in der Anlage SO.