
- Mieteinnahmen für Wohnungen und einzelne Räume
- Mieteinnahmen für Garagen und Stellplätze
- Mieteinnahmen für Reklameflächen, Automatenstellflächen
- Mieteinnahmen für unbebaute Grundstücke
- Nebenkosten und Umlagen, die vom Mieter bezahlt werden
- Mietvorauszahlungen, Mieterzuschüsse, Baukostenzuschüsse
- Guthabenzinsen aus Bausparverträgen
- Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu den
- Erhaltungsaufwendungen sowie Aufwendungszuschüsse
- Rückerstattung von in Vorjahren abgezogenen
- Werbungskosten
- Nutzungsentschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Miet- oder Pachteinnahmen gezahlt werden
- Entgelte für die Bestellung von Nutzungsrechnten
- Einnahmen aus der Überlassung von Grundstücken zur Ausbeutung von Bodenschätzen
Diese Einkünfte werden in den Steuerformularen in der Anlage V eingetragen. Hier gilt auch das Subsidiaritätsprinzip, wonach diese Einkünfte vorrangig den Gewinneinkunftsarten zuzurechnen sind, wenn diese hierzu zählen.