In Anlage L tragen Land- und Forstwirte ihre Einkünfte ein. Das betrifft auch Einkünfte aus nebenberuflicher Arbeit in diesen Bereichen.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind die Einkünfte "aus dem Betrieb von
- Landwirtschaft,
- Forstwirtschaft,
- Weinbau,
- Gartenbau
und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen", "aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht", "Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden".
Weiterhin zählen zu diesen Einkünften auch die Einkünfte aus der Tierzucht und Tierhaltung, wenn man typischerweise davon ausgehen kann, dass die Tiere auf der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt oder gehalten werden können. Hierzu gibt es Umrechnungsschlüssel von verschiedenen Tieren in "Vieheinheiten". Übersteigt die Zahl der Vieheinheiten eine bestimmte Zahl pro Hektar Nutzfläche, so liegen Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht vor, da der Zukauf von Fremdfutter den wesentlichen Teil ausmachen wird.
Des Weiteren zählen zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft auch die Einkünfte aus einem Nebenbetrieb, wenn dieser dem Zweck des Hauptbetriebes zu dienen bestimmt ist (Ferien auf dem Bauernhof, wenn keine Vollverpflegung erfolgt, Imkerei etc.). Diese Einkünfte sind in der Anlage L einzutragen.