Steuertipps für Freiberufler und Selbständige: Existenzgründer
Betriebsgründung vor Ausbildung
Wer zuerst die Firma gründet und dann die Ausbildung abschließt, kann die Ausbildungskosten steuerlich absetzen.
Ein folgenschwerer Fehler kann Existenzgründern bei der Absetzung ihrer Anlaufkosten unterlaufen. In einem Fall konnte der Betroffene seinen ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben und begann deshalb eine Ausbildung zu einem anderen Beruf. Nach der erfolgten Ausbildung gründete er einen Betrieb und machte die Kosten für die Ausbildung in voller Höhe als Betriebsausgaben (so genannte Anlaufkosten) geltend. Das verwehrte ihm sowohl das Finanzamt, als auch die Finanzgerichte mit dem Hinweis, es handle sich um Ausbildungskosten, die mit einem Höchstbetrag von 920 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
Tipp: Bei einer geplanten Selbständigkeit muss diese Entscheidung gekonnt umgangen werden. Dafür ist es ratsam, zuerst das Gewerbe anzumelden und nach außen hin bereits als Unternehmer aufzutreten, und dann nach und nach einzelne Ausbildungsabschnitte zu absolvieren. Dann handelt es sich um betrieblich veranlasste Ausbildungskosten, die als Betriebsausgaben voll anzugsfähig wären. Angenehmer Nebeneffekt dieser Vorgehensweise ist, dass man sich auf diesem Wege auch die bezahlte Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen kann.
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