Steuertipps für Freiberufler und Selbständige: Betriebsausgaben
Abschreibungen auf den Ehepartner ausweiten
Wer Gebäude oder Gegenstände des Ehepartners nutzt, kann diese Wirtschaftsgüter auf den Ehepartner steuerlich abschreiben - unter Umständen.
Grundsätzlich können Abschreibungen nur bei Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, die dem Abschreibenden zivilrechtlich auch gehören, oder ihm steuerlich als wirtschaftliches Eigentum zugerechnet werden.
Unproblematische Abschreibung
Gehört nun ein Gegenstand oder ein Gebäude, das für den Betrieb genutzt wird, ganz oder zum Teil dem Ehepartner, besteht für den Betriebsinhaber trotzdem die Möglichkeit, Abschreibungen bzgl. dieses Wirtschaftsgutes vorzunehmen. Unproblematisch ist das z.B., wenn der Ehepartner zwar Miteigentümer ist, aber keine nennenswerten eigenen Einkünfte hat.
Kostenanteil des Ehepartners als Drittaufwand steuerlich absetzbar
Weiterhin ist das möglich, wenn der Betriebsinhaber die gesamten Kosten in Bezug auf das Wirtschaftsgut getragen hat, z.B. die Baukosten für das gemeinsame Haus, in dem sich zugleich der Betrieb, die Praxis, der Laden befindet. Diese Kosten sind dann in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzbar. Der Anteil, der dabei rechnerisch auf den Ehepartner fällt, kann als sogenannter Drittaufwand abgesetzt werden.
Tipp: Hat sich der Ehepartner am Kaufpreis oder den Herstellungskosten selbst beteiligt, hilft es, einen Mietvertrag abzuschließen, mit dem der Betriebsinhaber einen ideellen Anteil des gemeinsam genutzten Wirtschaftsgutes von seinem Ehepartner mietet. Dadurch entstehen diesem zwar Einkünfte aus Vermietung, aber er kann auch die Abschreibung absetzen. Der Betriebsinhaber hingegen kann die gezahlte Miete als Betriebsausgabe absetzen.
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