Steuertipps für Freiberufler und Selbständige:
Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
Eine klare Benennung der Spende hilft,
Ärger mit dem Finanzamt zu verhindern
In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgehalten, dass Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege an andere steuerbegünstigte Körperschaften nicht nach § 4 Nr. 18 UStG umsatzsteuerfrei sind, wenn sie einer gemeinnützigen GmbH zukommen. Zur Steuerbefreiung muss die Spende unmittelbar den in der Satzung bezeichneten hilfsbedürftigen Personen i.S. der §§ 53, 66 AO 1977 zugute kommen. Es genügt nicht die Zuwendung an die GmbH an sich. Jedoch kann für diese Leistungen eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG gewährt werden, wenn die Voraussetzungen eines Zweckbetriebes (§§ 66, 65 AO 1977) erfüllt sind.
Tipp: Um also in den Genuss der Steuerfreiheit zu kommen, müssen Sie die Spende genau definieren und klar zu erkennen geben, wem genau die Spende zugute kommen soll. Benennen Sie detailliert den Empfänger der Spende. Hierbei muss es sich um eine hilfsbedürftige Person handeln.
zurück zu Steuertipps Umsatzsteuer / Mehrwertsteuer
zurück zu Steuertipps und Tricks für Selbständige und Freiberufler