Steuertipps: Außergewöhnliche Belastungen
Schönheitsoperationen können steuerlich absetzbar sein
Im Allgemeinen sind die Kosten für eine Schönheitsoperation oder eine Haartransplantation nicht als zwangsläufig anzusehen und somit auch nicht als außergewöhnliche Aufwendungen absetzbar. Jedoch können in bestimmten Ausnahmefällen auch diese Aufwendungen zu den außergewöhnlichen Belastungen gezählt werden. Das geht aus dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf hervor (FG Düsseldorf, Urteil vom 18. Januar 1983, XI 298/82 E, EFG 1983 S. 500). Bestätigt nämlich ein Arzt physische und psychische Gründe für den kosmetischen Eingriff, stellen die Aufwendungen zwangsläufige Kosten dar.
Im konkreten Fall stellte der kreisförmige Haarausfall, der zu fleckenhaften Löchern im Haarwuchs führte eine Krankheit dar. Wird dafür ein Toupet erworben, so hat dieses die Funktion einer Prothese und die dafür anfallenden Kosten können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Haartransplantationen sind in den Fällen absetzbar, in denen aufgrund eines fach- oder amtsärztlichen Gutachtens feststeht, dass die Operation aus überwiegend medizinischen Gründen erfolgt ist. Dieses sollte unbedingt vor der Durchführung des Eingriffs eingeholt werden (BFH-Beschluss vom 24.11.2006 Az. III B 57/06).
Tipp: Die Chancen auf Anerkennung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen sind sehr gering, wenn ein ärztliches Gutachten erst nach der Haartransplantation beigebracht wird. Besorgen Sie sich das Gutachten unbedingt vor dem "medizinischen Eingriff".
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