Steuertipps: Werbungskosten
Kosten für die Erstausbildung
Die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein
Erststudium können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Im Gegensatz zu Werbungskosten sind Sonderausgaben nur bis zur Höhe der Einkünfte möglich. Die Sonderausgaben erkennen die Finanzämter nur bis zu einer Höhe von 6.000 Euro (2013). Dies jedoch nur, wenn die Kosten in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit künftigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit standen.