Arbeitgebermietvertrag für das Arbeitszimmer 


Steuertipps: Werbungskosten

Ein Mietvertrag mit seinem Arbeitgeber über das Arbeitszimmer erhöht die abzugsfähigen Kosten

Ein unbegrenzter Werbungskostenabzug ist nur möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet oder wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung mehr als die Hälfte der gesamten Tätigkeit beträgt. Doch diese strenge Regelung lässt sich umgehen. Dafür muss der steuerpflichtige Arbeitnehmer sein häusliches Arbeitszimmer, das er für berufliche Zwecke benötigt, an seinen Arbeitgeber vermieten. Diese gemieteten Raum überlässt der Arbeitgeber dann unentgeltlich seinem Arbeitnehmer zu beruflichen Zwecken.

In diesem Fall sind die Kosten für das Arbeitszimmer in voller Höhe abzugsfähig. Denn nun handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht mehr um den Bereich der nichtselbständigen Einkünften, sondern um den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. (VI R 147/00). Zwar besteht die Abzugsbeschränkung gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG auch für die Ermittlung der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; aber nur diejenigen Aufwendungen unterfallen der Abzugsbeschränkung, die anfallen, wenn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und im Zusammenhang damit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden (z.B. zur Verwaltung der Mietobjekte).

Tipp: Damit es beim Finanzamt bzgl. der Anerkennung des Mietverhältnisses keinen Ärger gibt, sollten Sie folgende Voraussetzungen beachten:

Der schriftlichen Mietvertrag muss über eine angemessen hohe Miete abgeschlossen werden.
Im Unternehmen darf Ihnen als Arbeitnehmer kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehen,
Der Mietvertrag sollte auf unbestimmte Zeit mit den üblichen Kündigungsklauseln geschlossen werden.


Tipp: Prüfen Sie vorher, welche Variante für Sie günstiger ist, da bei zu hoher Miete und zu niedrigen Werbungskosten für das Arbeitszimmer, der beschränkte Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich günstiger sein kann.

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