Allgemeine Steuertipps
Das Finanzamt muss mitdenken
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (BFH, Az. III R 24/02) ist das Finanzamt angehalten, bei der Bearbeitung der Steuererklärung mitzudenken. Davon ausgehend, dass der Steuerpflichtige meist nicht über detailliertes Steuerwissen verfügt, ist es sehr häufig der Fall, dass man einige Steuervorteile verliert und dadurch unnötig Geld verschenkt. Dass man nun trotz fehlendem Fachwissen und trotz fehlender Angaben doch noch zu seinem Recht kommen kann, legen die Richter in diesem Urteil dar.
Im konkreten Fall hatte ein Ehepaar geklagt, das in die Anlage K zur Steuererklärung alle für ihr Kind notwendigen Eintragungen vorgenommen hatte. Jedoch wussten beide nicht, dass ihnen für ihr Kind ein Ausbildungsfreibetrag zusteht und machten somit dazu keine Angaben. Erst nachdem sie nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist erfuhren, dass Ihnen eigentlich ein Ausbildungsfreibetrag zustehen würde, stellten sie einen entsprechenden Antrag. Diesen Antrag lehnte das Finanzamt jedoch mit Verweis auf die verstrichene Einspruchsfrist ab. Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofs jedoch anders. Durch das genaue Ausfüllen der Anlage K hätte dem Finanzamt offensichtlich klar sein müssen, dass dem Elternpaar ein Ausbildungsfreibetrag zusteht. Aus diesem Grund wurde das Finanzamt dazu verurteilt, die bisherigen Steuerbescheide trotz Ablauf der Einspruchsfrist zu ändern und die Steuern zu erstatten.
Tipp: Entdecken Sie erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist einen Fehler oder einen nicht beantragten Steuerfreibetrag in Ihrer Steuererklärung, stellen Sie einen Änderungsantrag und weisen Sie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs hin. Hätte das Finanzamt erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für einen Freibetrag gegeben waren, winken Steuerrückerstattungen.
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