Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
Im Grunderwerbsteuergesetz wird geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen Grunderwerbsteuer zu zahlen hat.
Inhalt:
Erster Abschnitt: Gegenstand der Steuer
Zweiter Abschnitt: Steuervergünstigungen
Dritter Abschnitt: Bemessungsgrundlage
Vierter Abschnitt: Steuerberechnung
Fünfter Abschnitt: Steuerschuld
Sechster Abschnitt: Nichtfestsetzung der Steuer, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung:
Siebenter Abschnitt: Örtliche Zuständigkeit, Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, Anzeigepflichten und Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
Der Grunderwerbsteuer unterliegen die in § 1 GrEStG näher bestimmten Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen.
Dabei wird in § 2 GrEStG geregelt, was Grundstücke genau sind:
"(1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Jedoch werden nicht zu den Grundstücken gerechnet:
1. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,
2. Mineralgewinnungsrechte und sonstige Gewerbeberechtigungen,
das Recht des Grundstückseigentümers auf den Erbbauzins.
(2) Den Grundstücken stehen gleich
1. Erbbaurechte,
2. Gebäude auf fremdem Boden,
3. dinglich gesicherte Sondernutzungsrechte im Sinne des § 15 des Wohnungseigentumsgesetzes und des § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(3) Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke, die zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, so werden diese Grundstücke als ein Grundstück behandelt. Bezieht sich ein Rechtsvorgang auf einen oder mehrere Teile eines Grundstücks, so werden diese Teile als ein Grundstück behandelt."
Der Steuersatz ist in § 11 GrEStG geregelt:
"(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden."
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