Grundsteuergesetz (GrStG)
Steuergegenstand ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG)
Inhalt:
Abschnitt I: Steuerpflicht
Abschnitt II: Bemessung der Grundsteuer
Abschnitt III: Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer
Abschnitt IV: Erlass der Grundsteuer
Abschnitt V: Übergangs- und Schlussvorschriften
Abschnitt VI: Grundsteuer für Steuergegenstände in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991
Gem. § 1 GrStG bestimmt die Gemeinde, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz Grundsteuer zu erheben ist.
Die Bemessung der Grundsteuer richtet sich nach §§ 14, f. GrStG und ist bei Grundstücken anders als bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben: § 14 GrStG:
"Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft beträgt die Steuermesszahl 6 vom Tausend."
§ 15 GrStG:
"(1) Die Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Tausend.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuermeßzahl.
1. für Einfamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 5 des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme des Wohnungseigentums und des Wohnungserbbaurechts einschließlich des damit belasteten Grundstücks 2,6 vom Tausend für die ersten 38.346,89 Euro des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils und 3,5 vom Tausend für den Rest des Einheitswerts oder seines steuerpflichtigen Teils;
2. für Zweifamilienhäuser im Sinne des § 75 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 3,1 vom Tausend."
Gem. § 27 GrStG wird die Grundsteuer jährlich neu festgesetzt.
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