Finanzverfassung aus dem Grundgesetz
Art. 104 a - Art. 115 GG
Hieraus ergibt sich der Aufbau der Finanzverfassung und die Kompetenz des Bundes und der Länder, Steuern zu erheben.
Auch ist genau geregelt, welche Steuern der Bund und welche die Länder einnehmen dürfen. Hier ist auch der Gesetzesvorbehalt geregelt, der besagt, dass jeder Steuererhebung ein Gesetz zugrunde liegen muss.
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