Abfindung von Betriebsrenten 

Abfindung von Betriebsrenten

In wenigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass man nach Ausscheiden aus einem Unternehmen Anspruch auf eine Abfindung hat. Diese Abfindung kann in eine gesetzliche Direktversicherung oder Pensionskasse eingezahlt werden. Durch diese Regelung wird der Arbeitgeber von seiner Leistungsverpflichtung entbunden. Wird die Leistung fällig, kommt das Geld von der Versorgungseinrichtung, bei der die Abfindung eingezahlt wurde.

Anpassungspflicht der Bezüge

Mit dem Erhalt der betrieblichen Rente besteht von dem Unternehmen aus die Pflicht, alle 3 Jahre die Rente dahingehend zu überprüfen, ob eine Anpassung notwendig ist. Wichtig dabei ist, wie die wirtschaftliche Situation des Rentners und die des Unternehmens sich im Laufe der Zeit verändert hat. Durch eine schriftliche Mitteilung mit Angaben von bestimmten Gründen ist es dem Konzern möglich, eine Anpassung abzulehnen. Widerspruch seitens des Pensionärs kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten erfolgen.

Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung

Bei der Gehaltsumwandlung (arbeitnehmerfinanzierte Pensionszusage) handelt es sich um die auf Wunsch des Arbeitnehmers vertraglich vereinbarte Umwandlung von künftigen Barbezügen in Versorgungsrecht. Ein bestimmter Anteil der Entgeltleistung aus dem Arbeitsverhältnis wird der aktuellen Verfügbarkeit des Mitarbeiters zunächst entzogen und für spätere Versorgungszwecke reserviert. Der Arbeitgeber gibt hierbei gegenüber dem Mitarbeiter eine wertgleiche Versorgungszusage ab. Das umgewandelte Gehalt wird in der Regel auf der Basis eines garantierten Zinssatzes in Versorgungsleistungen umgerechnet. Dieser Rechtsanspruch auf Gehaltsumwandlung wurde mit der Rentenreform 2002 zum 1. Januar 2002 eingeführt. Arbeitnehmer können seither einseitig verlangen, dass von ihrem Gehalt jährlich bis zu maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Aufwand einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden. Jeder berechtigte Arbeitnehmer kann den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung vom Arbeitgeber verlangen.
(Februar 2004)

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