Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V) 

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Anlage V)

Hierbei kommen alle Antragsteller in Betracht, die eine oder mehrere Immobilien besitzen, und somit Abschreibungen und Abzüge sämtlicher Kosten geltend machen können.
Einzige Voraussetzung für eine derartige Steuersenkung ist die Vermietung oder Verpachtung einer Immobilie. Folgende Einkünfte zählen dazu: Vermietung von Häusern, Wohnungen, einzelnen Räumen im eigengenutzten Haus, Büroräume, unbebaute Grundstücke, Rechte oder Werbeflächen usw. Bei Vermietung einzelner Wohnungen oder Häuser muss jedoch beachtet werden, dass bestimmte Räume, wie Keller, Dachboden oder Garage nicht in die von dem Finanzamt berechnete Wohnfläche einfließen. Somit ist eine Wohnflächenberechnung unumgänglich, damit das Amt das korrekte Gesamtmaß errechnen kann.
Bei einer nur vorübergehenden Vermietung sind die Mieteinnahmen nur steuerpflichtig, wenn sie mindestens 520 Euro betragen.

Sonstige Einkünfte (Anlage SO)

Darunter zählen Renten (z.B. Altersrente, Waisenrente, Witwenrente...), Abgeordnetenbezüge oder Unterhaltszahlungen. Ebenso der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren oder einer vermieteten Immobilie.
Außerdem gibt es für Renteneinkünfte ein Pauschbetrag für Werbungskosten (Fahrtkosten zur Rentenberatungsstelle, Fachliteratur) in Höhe von 102 Euro. Bei Überschreitung des Betrages müssen alle Kosten einzeln nachgewiesen werden.

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