Eine Flugbegleiterin kann die Kosten für eine Pilotenausbildung als Zweitausbildung auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie außer der Schulung bei einer Fluggesellschaft zur Flugbegleiterin keinen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf erlernt hat. Das hat das Finanzgericht Köln (7 K 3147/08) entschieden.
Der Hintergrund: Kosten für eine Erstausbildung sind steuerlich nur als Sonderausgaben bis maximal 6.000 Euro absetzbar, Werbungskosten für eine Zweitausbildung dagegen unbegrenzt und auch in späteren Jahren nach der Ausbildung, wenn sie tatsächlich das Einkommen mindern. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Pilotenausbildung als Erstausbildung einzustufen sei, bei der die Kosten nur begrenzt steuerlich absetzbar sind. Das Finanzgericht sah das anders.
Die Schulung als Flugbegleiterin kann sehr wohl eine Erstausbildung sein, denn eine Erstausbildung setzt keinen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang voraus. Erforderlich ist lediglich, dass die Erstausbildung Grundlage für die geplante Berufstätigkeit sei − das war bei der Ausbildung zur Flugbegleiterin der Fall. Somit ist die Pilotenausbildung als Zweitausbildung zu klassifizieren.
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