Wer sich um einen pflegebedürftigen Angehörigen kümmert, kann in der Steuererklärung Kosten − wie zum Beispiel für Fahrten und Sachleistungen, aber auch für die Unterbringung im Pflegeheim − steuerlich geltend machen.
Das gilt jedoch nicht für die Zeit, die man für die Pflege aufwendet. Das hat das Finanzgericht Hessen (AZ: 11 K 1850/10) entschieden und damit noch einmal eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes aus dem Jahr 1995 bekräftigt (AZ: III B 26/95).
Der pflegende Sohn wollte den Zeitaufwand mit dem Argument steuerlich geltend machen, dass er während der Zeit der Betreuung einen Dienstausfall habe und dafür entschädigt werden müsse. Finanzamt und Finanzgericht lehnten die Anerkennung der Kosten unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofes jedoch ab. (optimal-absichern.de)
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