Verbraucher können den Winterdienst steuerlich absetzen. Mit dieser Entscheidung widersprach das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dem Finanzamt (13 K 13287/10).
Das Finanzamt berücksichtigte den Winterdienst auf öffentlichen Gelände nicht im Einkommensteuerbescheid 2010. Der Kläger wandte sich gegen die Entscheidung. Laut dem Finanzamt war der Winterdienst auf den öffentlichen Gehwegen kein haushaltsnahe Dienstleistung.
Das Gericht widersprach hier. Da der Kläger zur Räumung der Gehwege verpflichtet war, muss diese auch steuerlich berücksichtigt werden.
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