Wer mit dem Auto zur Arbeit fährt, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Aber welche Strecke ist steuerlich absetzbar?
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz ist der Meinung, dass für die Berechnung der Entfernungspauschale die kürzeste Straßenverbindung zugrunde zu legen ist. Dies sei auch der Fall, wenn sie nicht die kostengünstigste ist. (AZ: 1 K 2732/09)
Streitpunkt war in diesem Fall der Umstand, dass der Steuerzahler nicht die kürzeste Strecke anerkannt haben wollte, sondern eine, die verkehrsgünstiger war. Nach der Rechtsprechung ist dabei eine verkehrsgünstigere Strecke aber nur dann anzuerkennen, wenn diese Strecke mindestens 20 Minuten schneller ist.
Nicht relevant ist dagegen die Einschätzung des Steuerpflichtigen, der die langsamere Strecke subjektiv als nicht zumutbar empfindet. Der Bundesfinanzhof wird in diesem Fall jetzt entscheiden (AZ der Revision: VI R 53/11). (www.optimal-absichern.de)
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