Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt im Falle eines Arbeitsunfalles die Verletztenrente. Diese wird durch den Jahresverdienst bemessen. Das Landessozialgericht Bayern urteilte nun, wie Spesen dabei zu behandeln sind (L 3 U 619/11).
In dem konkreten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer. Dieser erhielt von seinem Arbeitgeber "pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen bei betrieblichen Auswärtstätigkeiten". Diese berücksichtigte die Berufsgenossenschaft jedoch nicht bei dem Jahresarbeitsverdienst. Vielmehr handele es sich hierbei um einen Auslagenersatz. Diese gelte jedoch nicht als Arbeitslohn.
Das Landessozialgericht entschied nun, dass diese Spesen zu berücksichtigen seien. Dem Fahrer sei kein Mehraufwende entstanden, deshalb gehören die Spesen zum zum Arbeitsentgelt. Sie erhöhen so die Verletztenrente.
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