Verlängertes Kindergeld trotz Zivildienst 

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) verlängert sich die Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch Kindergeld bezogen worden ist. (Az.: III R 4/10)

Dienstbeginn nach dem Monatsersten

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert hatte. Dabei ging sie davon aus, dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits abgegolten sei.

Urteil für Wehrdienstleistenden gilt auch für Zivildienstleistenden

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der Kindergeldberechtigten einzuschränken. Auch in einem solchen Fall werde das Kindergeld für die gesamte Zeit des Zivildienstes nachgezahlt. In einem früheren Urteil hatten die Münchener Richter bereits für einen Wehrpflichtigen entschieden, dass das Kindergeld für die volle Dienstzeit nachgezahlt wird, selbst wenn wegen des Dienstbeginns nach dem Monatsersten das Kindergeld bereits für diesen Monat gezahlt wurde. Die Verwaltung hatte dieses Urteil auf den Zivildienstleistenden jedoch nicht angewandt. Nun hat allerdings der BFH dafür gesorgt.