Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erklärt (Az.: 2 BvL 3/10). Das Gericht reagierte damit auf eine Anfrage des Finanzgerichts Niedersachsen. Das Finanzgericht hielt den Soli für verfassungswidrig.
Das Finanzgericht (FG) hatte in seiner Vorlage die Ansicht vertreten, dass eine fortdauernde Finanzlücke nur durch Steuererhöhungen finanziert werden dürfe, nicht aber durch die Verlängerung einer Ergänzungsabgabe wie dem Soli. Die Verfassungsrichter tadelten die niedersächsischen Kollegen, sie hätten dabei nicht bedacht, dass Steuern wie Einkommen- und Körperschaftssteuer zwischen Bund und Ländern geteilt werden. Der zusätzliche Finanzbedarf durch die deutsche Einheit sei aber allein beim Bund entstanden.
Wenn der Bund das zusätzlich benötigte Geld über die Einkommen- und Körperschaftssteuer hätte einnehmen wollen, hätte es eine saftige Steuererhöhung geben müssen, weil die Steuern zwischen Bund und Ländern geteilt werden müssen. Die Länder hätten dabei ebenfalls erhebliche Steuermehreinnahmen gehabt, obwohl bei ihnen kein zusätzlicher Bedarf entstanden war. Mit dieser Frage hätte sich das FG Niedersachsen nicht befasst, argumentierten die Verfassungsrichter.
Weiter hatte das FG argumentiert, dass der Solidaritätszuschlag im Zuge der immer wieder erfolgten Steuererleichterungen längst hätte entfallen müssen. Das Bundesverfassungsgericht sah auch hierin keine Begründung gegen den Soli. Mit den Steuererleichterungen seien auch Abschreibungsmöglichkeiten eingeschränkt worden. Damit sei es sogar zu einer Erhöhung der Steuerlast gekommen.