Ein Treppenlift ist auch ohne amtsärztliches Gutachten von der Steuer absetzbar. Zu diesem Urteil gelangte der Bundesfinanzhof (Az.: VI R 61/12).
In dem konkreten Fall baute ein Ehepaar einen Treppenlift in ihr Haus ein. Dieser war laut den Klägern notwendig, da der Ehemann krankheitsbedingt einen benötigte. Es entstanden Kosten in Höhe von etwa 18.000 Euro. Dass Ehepaar wollte diese steuerlich absetzen, da es sich ihrer Meinung nach um eine außergewöhnliche Belastung handelte. Das Finanzamt verweigerte die Erstattung. Die Behörde verwies darauf, dass kein amtsärztliches Gutachten vorliege. Ohne dieses könne die Ausgabe nicht als außergewöhnlich angesehen werden.
Der Bundesfinanzhof entschied nun für die Klägerin. Grund für die Entscheidung sei laut dem Gericht zum einen, dass Krankheitskosten immer eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Zu anderem sei in der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung kein Treppenlift aufgeführt. Daher muss kein ärztliches Gutachten für die Anschaffung vorliegen. Der Bau des Treppenliftes gilt damit als außergewöhnliche Belastung und ist damit steuerlich absetzbar.
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