Toilette gehört nicht zum Arbeitszimmer 

Die Toilette gilt nicht als Arbeitsplatz. Zu diesem Urteil gelangte das Finanzgericht Baden-Württemberg (9 K 2096/12).

In dem konkreten Fall klagte ein Steuerprüfer. Dieser arbeitet beim Finanzamt, unterhält aber auch ein häusliches Arbeitszimmer. Er renovierte seine Toilette und wollte die Kosten für die Sanierung als auch das Arbeitszimmer steuerlich absetzen.

Er führte ein Tagebuch über seine täglichen Toilettenbesuche, um seinen Anspruch zu begründen. Demnach suchte er neun- bis zehnmal täglich die Toilette auf. Davon entfielen acht bis neun Gänge auf die Arbeitszeit daheim.

Das Gericht entschied gegen den Anspruch des Klägers. Es begründete das Urteil damit, dass der Kläger als Steuerprüfer auch Termine außerhalb wahrnimmt. Zudem sei sein Hauptarbeitsplatz das Finanzamt. Eine Toilette ist laut Ansicht der Richter außerdem kein Teil des Arbeitsplatzes und nicht abzugsfähig.