Arbeitnehmer, die aus beruflichen Gründen länger als eine Woche von ihrem Wohnort abwesend sind, können anstelle einer wöchentlichen Heimfahrt die Kosten für ein wöchentliches Telefonat mit ihren Angehörigen als Werbungskosten abziehen. Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) weist auf ein entsprechendes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hin (Az.: 7 K 2/07).
Das Finanzgericht hatte einem Marinesoldat Recht gegeben, der für mehrere Monate auf See eingesetzt war und die Kosten für die wöchentlichen Telefonate mit seinen Angehörigen in der Einkommensteuererklärung geltend machte. Das Finanzamt lehnte dies ab und berief sich auf Urteile des Bundesfinanzhofes, wonach Telefonkosten mit einer Dauer von 15 Minuten nur bei einer doppelten Haushaltsführung abziehbar seien. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts gilt dies nun auch für Auswärtstätigkeiten bzw. Dienstreisen.
Der Geschäftsführer des BDL, Erich Nöll, empfiehlt Arbeitnehmern, die länger als eine Woche auf einer Dienstreise eingesetzt werden, die Nachweise für ein Telefonat mit den Angehörigen aufzubewahren und die entsprechenden Kosten für ein Gespräch von 15 Minuten pro Woche in der Steuererklärung geltend zu machen.