Tantra-Massagen sind steuerpflichtig. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage eines Massagesalons ab (Az. 8 K 28/13).
In dem konkreten Fall klagte die Besitzerin eines Massagesalons. Die Stadt verlangte eine Vergnügungssteuer für Tantra-Massagen. Diese Steuer fällt vor allem bei Bordellen oder Swingerclubs an.
Das Gericht wies die Klage ab, da auch eine Massage der Genitalien gebucht werden kann. Der Einwand der Klägerin, dass die Massagen nach striktem Tantra-Ritual ablaufen und dem ganzheitlichen Wohlbefinden dienen und nicht dem sexuellen Vergnügen, war für das Gericht nicht wesentlich. Daher ist diese Form der Massage vergnügungssteuerpflichtig.
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