Wer eine Berufsausbildung absolviert und gleich danach studiert, kann die Aufwendungen und Kosten des Studiums künftig als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem kürzlich veröffentlichten Urteil. (VIR 14/07).
Studienkosten als Werbungskosten absetzen
Wie die "Süddeutsche Zeitung" zum gleichen Thema berichtet, konnten zuvor diese Kosten nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Diese waren aber erstens jährlichen 4000 Euro gedeckelt. Und zweitens drücken sie nur in dem Jahr die Steuerlast, in dem sie auch tatsächlich anfallen. Werbungskosten dagegen sind nicht gedeckelt und können auch nach dem Studienabschluss noch geltend gemacht werden.
Im betreffenden Fall war die 1967 geborene, verheiratete Klägerin gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab.
Nur beruflich veranlasste Kosten absetzen
Aus Sicht des BFH seien die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium jedoch beruflich veranlasst. Es bestehe ein klarer Zusammenhang der Studienausgaben mit späteren Einnahmen als Lehrerin. Das Abzugsverbot der Aufwendungen komme daher nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung gehandelt habe. Vier weitere Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) sind mit derselben Begründung entschieden worden.
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